Ratgeber Homepage Teil I
Einleitung
Die eigene Homepage gehört heute schon fast zum guten Ton. Privatleute, Freiberufler, und Unternehmen jeder Größe haben das www inzwischen als wertvolles Marketinginstrument und Informationsplattform entdeckt. Wer jetzt eine neue Domain (Internetadresse) anmeldet, hat Glück, wenn sie noch nicht vergeben ist. Benutzt sie schon ein anderer, ist der (Rechts-) Streit vorprogrammiert.
Im vorliegenden Ratgeber wird auf rechtliche Fallstricke bei dem Betrieb einer eigenen Domain hingewiesen und ein Überblick über Abmahnungen in Bezug auf die Webpräsenz gegeben. Im zweiten Ratgeber werden die Pflichtangaben einer Homepage dargestellt und die urheberrechtliche Problematik der Veröffentlichung fremder Inhalte angesprochen.
Rechte an Domain-Namen
Daten, die im Internet verschickt werden, brauchen eine Zieladresse, damit sie sich nicht auf der Datenautobahn verlieren. Deshalb verfügt jeder Computer, der an das Netz angeschlossen ist, über eine eigene Adresse in Form einer Zahlenkombination. Weil aber niemand diese anonymen Zahlen im Kopf behalten kann, besteht die Möglichkeit, diese Nummernfolgen zusätzlich mit einem Namen zu belegen, dem Domain-Namen. Denn Adressen mit Namensbezeichnung sind einprägsamer als zum Beispiel die Zahlenkombination 123.65.49.8 - und so leichter aufzufinden.
Entgegenstehende Rechte
Es ist unkompliziert, eine neue Domain zu beantragen. Kompliziert wird es erst, wenn die gewählte Adresse mit Rechten Dritter kollidiert. Denn die Benutzung eines Domain-Namens kann bereits bestehende Rechte anderer Domain- oder Markeninhaber verletzen:
Markenrecht: Wählt man einen Domain-Namen, den ein anderer bereits als Marke geschützt hat, besteht die Gefahr, dass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Als Marke geschützt werden können alle Zeichen, insbesondere Wörter und Personennamen, Buchstaben, Zahlen und Abkürzungen, § 3 MarkenG. Nur der eingetragene Inhaber hat dann das Recht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Dieses Recht gilt allerdings nur innerhalb der für diese Marke eingetragenen Branche.
Markenschutz erwirbt man, indem man die Marke beim Patentamt anmeldet. Anmeldeformulare bietet das Deutsche Patent- und Markenamt auf seiner Homepage zum Herunterladen an (http://www.dpma.de). Ohne Eintragung beim Patentamt wird Markeninhaber, wer eine Marke über längere Zeit hinweg im Geschäftsverkehr benutzt und damit bereits einen großen Bekanntheitsgrad in einem einschlägigen Verkehrskreis erworben hat (z.B. Coca-Cola, Hipp, VW). Zu beachten ist, dass Gattungsbegriffe nicht markentauglich sind.
Der BGH hat nun die Internetadresse von einer Marke unterschieden und mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99 - die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Denn die Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich liege - abgesehen von einer möglichen Irreführung - auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren.
Namensrecht: Auch wer bereits ein Namensrecht an dem gewählten Domain-Namen hat, kann vom frischgebackenen Domain-Inhaber verlangen, dass er seine Domain wieder löscht und abgibt. Denn das Namensrecht schützt, ohne dass ein besonderer Schutz beantragt werden müsste, bereits kraft Gesetzes u.a. den bürgerlichen Namen einer Person (Vorname und Familienname) sowie den ins Handelsregister eingetragenen Firmennamen eines Unternehmens, § 12 BGB.
Wettbewerbsrecht: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht liegen insbesondere vor, wenn ein Konkurrenzunternehmen eine potentiell für einen Mitbewerber interessante Domain besetzt. Ziel der Domain-Registrierung ist in so einem Fall, den Konkurrenten am werbewirksamen Web-Auftritt zu hindern. Dieses Verhalten ist "sittenwidrig" (LG Stuttgart, Az.: 11 KfH O 82/97; LG Braunschweig, Az.: 9 O 188/97).
Liegt eine der o.g. Rechtsverletzungen vor, steht dem eigentlichen Rechteinhaber in der Regel ein Anspruch auf Unterlassung der Domain-Verwendung zu. Für denjenigen, der seine Domain wieder aufgeben muss, kann ein solcher Unterlassungsanspruch teure Folgen haben: Briefbögen und Visitenkarten müssen wieder geändert werden, in vielen Fällen kommen noch die Kosten für den Rechtsstreit zur Durchsetzung des Anspruchs hinzu. Ist dem Rechteinhaber durch die unzulässige Verwendung einer Domain nachweislich ein Schaden entstanden (z.B. Imageverlust, Abwerbung der Kunden) hat er u.U. sogar Anspruch auf Schadenersatz.
Deshalb sollte man vor der Anmeldung des neuen Domain-Namens sorgfältig prüfen, ob bereits ein anderer Rechte daran hat.
Ist die Wunschdomain noch frei?
Ob der gewählte Domain-Name noch frei ist bzw. inwieweit schon Rechte an der gewählten Bezeichnung bestehen, findet man heraus, indem manbei DENIC (Deutsches Network Information Center der Uni Karlsruhe http://www.nic.de) selbst recherchiert, ob der Domain-Name bereits vergeben ist. DENIC hat auf der Homepage eine eigene Eingabemaske zur Suche nach bereits vergebenen Domains. beim Deutschen Patentamt nachfragt, ob bereits eine Marke mit diesem Namen eingetragen ist das Handelsregister überprüft, ob schon ein anderes Unternehmen diesen Firmennamen führt einen Recherchedienst beauftragt. Adressen findet man auf dem Server des Deutschen Patent- und Markenamtes unter http://www.dpma.de.
Kollision von Domain-Namen
Bei der Domain-Registrierung gilt in der Regel der Prioritätsgrundsatz, wer also zuerst kommt, mahlt zuerst. Es gibt nur einige Ausnahmefälle, in denen Rechte Dritter dem Prioritätsgrundsatz vorgehen: Ist die gewählte Domain bereits besetzt, sollte man zuerst prüfen, ob eigene Rechte an dem gewählten Namen bestehen (Namensrecht, Markenschutz). Wenn das der Fall ist, kann es aber immer noch sein, dass auch demjenigen, der die Domain bereits besetzt, ein Recht zusteht. Denn auch hier gilt das Prioritätsprinzip: Wer den Firmennamen zuerst beim Handelsregister oder als Marke beim Patentamt eingetragen hat, besitzt die besseren Rechte. Kollidieren bürgerliche Namen (zum Beispiel Schmidt, Müller), haben beide Parteien daran ein Namensrecht. Sie stehen gleichberechtigt gegenüber. Hier wird man sich darauf einigen müssen, den Domain-Namen durch weitere Unterscheidungsmerkmale aufzuteilen, also zum Beispiel M-Schmidt.de und S-Schmidt.de. Anders ist es, wenn der Name bereits so bekannt ist, dass jeder Internet-Nutzer dahinter eine bestimmte Adresse vermutet. Im Fall "Krupp.de" zum Beispiel haben die Richter (Az. 4 U 135/97 OLG Hamm) entschieden, dass der Domain-Name dem Stahlriesen Krupp und nicht dem Inhaber der gleichnamigen Agentur Krupp zusteht, weil diese Bezeichnung sich im allgemeinen Geschäftsverkehr bereits als Synonym für das Industrieunternehmen durchgesetzt hatte.
Wer ältere oder ranghöhere Rechte besitzt, hat die Möglichkeit, denjenigen, der die Domain angemeldet hat, zunächst abzumahnen, damit er die Domain freigibt. Lässt er sich nicht darauf ein, sollte man rechtliche Beratung hinzuziehen. Denn auf einen Rechtsstreit sollte man es nur mit fachkundiger Unterstützung ankommen lassen.
Domain-Grabbing
Die Vergabe von Domain-Namen nach dem Prioritätsprinzip brachte ein Phänomen mit sich: Es entwickelte sich ein lukrativer Handel mit den Internetadressen. Wer schnell genug war, hatte bereits den Namen eines bekannten Unternehmens als eigene Domain reserviert und hoffte auf eine großzügige Ablösesumme, wenn das Unternehmen den Namen für sich beanspruchen wollte.
Dem wurde jetzt ein Riegel vorgeschoben: - DENIC nimmt keine langfristigen Reservierungen mehr an. D.h., wer einen Domain-Namen beantragt, muss ihn in kürzester Zeit auch registrieren lassen. - Sobald eine Domain registriert ist, also benutzt wird, kann derjenige, der bereits Rechte an der Bezeichnung besitzt, von demjenigen, der die Domain blockiert verlangen, dass er sie wieder freigibt. Es kommt also in diesem Fall nicht mehr darauf an, wer zuerst da war, sondern allein darauf, wer sich auf Wettbewerbs-, Namens- und Markenrechte berufen kann.
Allerdings: Die Bundesregierung kann nicht verlangen, dass ihr die Domain "marine.de" übertragen wird, wenn schon ein Inhaber einer solchen Domain existiert, der für die Übertragung Geld verlangt. Denn die Deutsche Marine hat kein Namensrecht an der Bezeichnung "Marine", so dass sie auch kein "Domain-Grabbing" geltend machen kann. (Landgericht Hamburg, 416 O 129/00) vom 13.10.00
Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Urteil vom 12.09.2001 - 6 U 13/01- folgendes fest: 1. Die bloße Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe zum alleinigen Zweck der Freihaltung der Domain für einen Internetauftritt eines Kunden stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar. Da die Internet-Domain als solche nicht als das verwechslungsfähige Produkt angesehen werden kann, fehlt es an einer markenrechtlich relevanten Produktkollision. 2. Eine sittenwidrige Behinderung ist in einem solchen Falle nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domain-Namens ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu "sperren".
Markenrecht
Teure Werbekampagnen und eine langwierige Marktetablierung für ein neues Produkt sind vergebens, wenn man als Domain den gleichen Namen wie die Konkurrenz wählt. Denn die "Marke" gehört dem, der die älteren Rechte daran hat. Eine Markenanmeldung ist weder kompliziert noch teuer, sichert aber das "Monopol" und schützt vor Trittbrettfahrern.
Schutzfähige Zeichen
Eine Marke muss nicht immer aus einem Wort bestehen. Das Patentamt schützt als Marke alle Zeichen, die eine Unterscheidung vom Konkurrenzangebot ermöglichen. Dazu zählen insbesondere: Wörter und Personennamen (Wortmarke): Hierunter fallen einzelne Wörter, Wortkombinationen oder Werbeslogans, z.B. "Persil", "Coca-Cola", "Leicht & Flockig" oder "Nicht immer, aber immer öfter". Auch Vornamen und Familiennamen sind als Marke verwendbar. In diesem Fall tritt zum Markenschutz das Namensrecht oder - falls der Name in der Firma enthalten ist - firmenrechtlicher Schutz hinzu. Buchstaben: Auch Buchstabenkombinationen, Abkürzungen und Monogramme können zur Marke werden. Beispiele: "ZDF", "AEG". Zahlen: Wer 007 hört, denkt an Herrn Bond - denn auch Zahlenkombinationen haben Unterscheidungskraft. Bilder, Embleme und graphische Gestaltungen: Mercedesstern, Nike- Häkchen und Michelin-Männchen sind unverwechselbar geworden Dreidimensionale Formen: Dem Wiedererkennungseffekt kann sich zum Beispiel bei drei aufgenähten Streifen auf dem Sportschuh oder der Kühlerfigur auf einer Nobelkarosse kaum jemand verschließen. Töne und Klänge: Zur "Hörmarke" werden bekannte Jingles von Radiosendern oder Erkennungsmelodien wie z.B. die Musik zu "Big Brother" Farben und Farbkombinationen Hausfarben: Man stelle sich vor, die Milka-Kuh wäre gelb...
Auswahl einer Marke
Aus unternehmerischer Sicht muss die Marke zum Produkt passen, eine konkrete Werbebotschaft übermitteln und vor allem einprägsam sein. Das Markengesetz stellt jedoch ganz andere Anforderungen an die Marke. Nur, wenn sie erfüllt sind, ist eine Marke auch "schutzfähig", § 8 MarkenG: Unterscheidungskraft: "Schwache" Marken haben keine Chance, sie heben sich nicht von der Menge ab. Das Patentamt verlangt, dass die gewählte Bezeichnung zumindest als Betriebshinweis verstanden werden muss. Anpreisungen wie "cool" oder "super" reichen hierfür nicht aus. Auch bloße Schlagworte wie zum Beispiel "happy" oder "Information" haben keine Unterscheidungskraft. Beschreibende Angaben: Rein beschreibende Worte müssen für Mitbewerber auf dem Markt freigehalten werden. So kann zum Beispiel ein Möbelhersteller nicht das Wort "Kleiderschrank" für sich als Marke beanspruchen, da auch andere Möbelhersteller ihr Produkt so umschreiben müssen. Dasselbe dürfte z.B. für "Autositze" oder "Kinofilme" gelten. Umstritten war vor kurzem die Marke "Webspace". Obwohl der Begriff ganz allgemein nur Speicherplatz im Internet umschreibt, gelang es einem Internet-Consulter aus Lünen, sich "Webspace" als Marke schützen zu lassen. Es war damit möglich, jeden Konkurrenten abzumahnen, der dieses Wort auf seiner Homepage verwendete. Das Deutsche Patent- und Markenamt musste heftige Kritik wegen dieser Markeneintragung einstecken und hat deshalb inzwischen einem Löschungsantrag bzgl. dieser Marke stattgegeben (Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 18. Februar 2000, Geschäftszeichen: S 166/99 Lösch / 398 06 414.8/42). Verwechslungsgefahr: Ältere Marken, mit denen die neue Marke leicht zu verwechseln wäre, haben Vorrang. D.h., die neue Marke kann nicht eingetragen werden, weil ein Schutzhindernis entgegensteht.
Der Antrag zur Markenanmeldung beim Patentamt muss die Bezeichnung der Marke enthalten sowie Angaben darüber, welche Waren bzw. Dienstleistungen unter diesem Begriff geschützt werden sollen. Nach einer Woche erteilt das Patentamt eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen. Vom Anmeldetag an hat die Marke Priorität, d.h. kein anderer kann dieselbe Marke nachträglich anmelden. Nach drei Monaten wird die Marke im Markenregister eingetragen und ist für zehn Jahre geschützt. Eine Verlängerung für jeweils weitere zehn Jahre ist jederzeit möglich.
Gerichte haben in Einzelfällen so entschieden: Durch die im Internet verwendete Domain "autovermietung.de" wird keine "unzulässige Kanalisierung" bewirkt. (Landgericht München I, 4HK O 13251/00). Dasselbe gilt für die Domains "kultur-werbung.de" (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 U 197/99) sowie "stahlguss.de". (Oberlandesgericht Braunschweig, 2 U 26/00)
Abmahnungen
Wer eine Domain verwendet, die mit der Marke oder dem Namensrecht Dritter kollidiert, läuft Gefahr, vom eigentlichen Rechteinhaber abgemahnt zu werden. Eine Abmahnung hat das Ziel, den (vermeintlich) unberechtigten Verwender einer Domain dazu zu veranlassen, sie wieder aufzugeben. Häufig kann damit eine Streitigkeit außergerichtlich und kostengünstig beendet werden, wenn der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung unterschreibt, die eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht.
Inhalt der Abmahnung
Um die Gefahr, dass doch noch ein Rechtsstreit folgt, möglichst gering zu halten, sollte eine Abmahnung zumindest folgende Punkte enthalten: Rechtlich nachvollziehbare Beschreibung der Verletzungshandlung (damit in einem etwaigen späteren Rechtsstreit keine Auslegungsschwierigkeiten entstehen). Vorformulierung einer Unterlassungserklärung Aufforderung zur Abgabe dieser Unterlassungserklärung sowie die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung (zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit, falls der Anspruch doch noch in einem gerichtlichen Eilverfahren durchgesetzt werden muss).
Verhaltensweise bei Abmahnungen
Wer eine Abmahnung erhält, sollte keinesfalls sofort klein beigeben, sondern zunächst versuchen, die rechtliche Situation zu klären: Mit Unterstützung des Rechtsanwalts sollte überprüft werden, ob es sich überhaupt um eine berechtigte Abmahnung handelt. Nur in den seltensten Fällen sollten sämtliche Bedingungen, die der Abmahnende stellt, pauschal akzeptiert werden. Denn in der Regel wird er mit der Abmahnung ausschließlich seine eigenen Interessen berücksichtigen. Sinnvoll ist es daher, unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung nach Alternativlösungen zu suchen und die Unterlassungserklärung (im Falle einer berechtigten Abmahnung) in abgewandelter und damit moderaterer Form zu unterzeichnen. Es muss jedoch deutlich aus der Erklärung hervorgehen, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Wer gegen eine Abmahnung vorgehen will, kann mittels einer sogenannten "negativen Feststellungsklage" durch den Rechtsanwalt die gerichtliche Feststellung beantragen, dass der Anspruch nicht besteht und unberechtigt erhoben wurde.