Ratgeber Homepage Teil II
Im vorliegenden Ratgeber werden die Pflichtangaben einer Homepage dargestellt sowie die urheberrechtliche Problematik der Veröffentlichung fremder Inhalte angesprochen. In Teil 1 des Ratgebers "Rechtsfragen des Homepagebetreibers" wird auf rechtliche Fallstricke bei dem Betrieb einer eigenen Domain hingewiesen und ein Überblick über Abmahnungen in Bezug auf die Webpräsenz gegeben.
Die eigene Homepage - kein rechtsfreier Raum
Wer den Online-Auftritt mit der eigenen Website plant, hat in der Regel nur das Ziel vor Augen: Wodurch wird meine Homepage für andere attraktiv? Die naheliegende Idee ist, fremde Homepages zu studieren und gute Einfälle für die eigene zu verwenden. Nicht selten werden in solchen Fällen Fotos, Cliparts, Grafiken, Texte oder Soundeffekte kopiert und als Eigenkreation ausgegeben. Beliebt ist auch, diverse Links zu setzen um Information zu bieten. Doch in der Euphorie, die eigene Homepage zum Event für den Besucher zu machen, stolpert man leicht über ein Hindernis, das sich "geistiges Eigentum" nennt.
Damit es später aber nicht zu Schadensersatzklagen kommt oder gar der Betrieb der Web-Site untersagt wird, sollte man sich vorher informieren, welche Gestaltungselemente für die eigene Homepage verwenden werden dürfen.
Urheberrechtsfähige Elemente Fotos
Fremde Fotos ins Netz zu stellen kann in zweifacher Hinsicht problematisch sein: Sobald eine gewisse künstlerische Gestaltung zu erkennen ist, behält der Fotograf das Urheberrecht an seinen Aufnahmen. Dabei sind an diese künstlerische Gestaltung keine hohen Anforderungen zu stellen. Das kann bereits der spezielle Winkel sein, aus dem ein Allerweltsmotiv aufgenommen wurde. Eigene Passbilder oder Portraitfotos dürfen aber auch ohne Zustimmung des jeweiligen Fotografen weiterverwendet werden.
Eine andere Barriere bildet das Persönlichkeitsrecht. Jeder hat ein "Recht am eigenen Bild", d.h. niemand darf ungefragt in der Öffentlichkeit, dazu zählt auch das WWW, abgebildet werden. Auch sogenannte "Personen des Zeitgeschehens" sind nicht vogelfrei, man sollte daher auch nicht mit dem Portrait eines Prominenten zum Besuch der Homepage einladen.
Erlaubt ist die Veröffentlichung eines solchen Bildes nur, wenn es durch ein sachliches Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist - und das ist bei der eigenen Homepage selten der Fall. Wer aber eine Fotosammlung auf CD-ROM erwirbt oder gegen Gebühr aus dem Netz herunterlädt, darf diese Bilder in der Regel frei verwenden (wenn die Nutzung nicht in den Vertragsbedingungen eingeschränkt wurde).
Texte, Grafiken, Cliparts, Sounds
Diese Gestaltungselemente fallen regelmäßig unter den Schutz des Urheberrechts. Er entfällt nur bei Banalitäten wie einfachste Tonfolgen oder zum Beispiel beim allgemein bekannten Rautenmuster, weil dahinter keine "schöperische Leistung" steckt. Texte dürfen nicht in der Originalfassung weiterverwendet werden. Wer allerdings nur die Information aus einem Text nutzt, um daraus einen eigenen Inhalt zu kreieren, verstößt nicht gegen das Urheberrecht des Autors.
Cliparts sind oft auf CD-ROM oder in "Softwarebibliotheken" erhältlich. Hier ist der Urheber meistens mit der Weiterverbreitung seines "Werkes" einverstanden oder sogar daran interessiert. Etwas anderes gilt nur, wenn auf dem "Beipackzettel" ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben wird.
Software
Viele bieten auf Ihrer Homepage als Lockmittel Software zum Herunterladen an. Das geht aber grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Herstellers. Eine Ausnahme besteht nur bei Public-Domain-Software: Diese Programme dürfen ohne jede Einschränkung beliebig kopiert und auch weitergegeben werden. Freeware: Auch Freeware darf jeder nutzen und verbreiten. Allerdings muss dabei immer der Autor angegeben werden. Das Recht zur Veränderung der Software bleibt jedoch dem Urheber vorbehalten. Shareware: Darunter versteht man Software, die für einen vorübergehenden Zeitraum kostenlos getestet werden kann. Sie darf nur im Rahmen der Vorgabe des Autors (meist im Readme-File zu lesen) kopiert und zum Herunterladen angeboten werden.
Fremde Firmenlogos
Gefährlich ist es, eine gewerbliche Homepage mit Logos bekannter Unternehmen "aufzupeppen". Oft soll dadurch der Eindruck vermittelt werden, dass geschäftliche Beziehungen oder Partnerschaften bestehen. Wer diesen Effekt für sich verwenden will, braucht aber die Zustimmung des Rechteinhabers. Denn Firmenlogos genießen urheber- oder (wenn sie als Marke registriert sind) auch markenrechtlichen Schutz.
Links
Interessante Links machen die Homepage für den Besucher attraktiv. Wer einen Link setzt, muss den Inhaber der "verlinkten" Seite auch nicht um Erlaubnis fragen. Enthält die Seite, auf die der Link verweist, aber einen strafbaren Inhalt, kann das problematisch sein. In Frage kommt hier eine Haftung zum Beispiel wegen Verbreitung beleidigender, rassistischer oder gewaltverherrlichenderer Äußerungen sowie pornografischer Schriften. In diesem Zusammenhang stellte das Landgericht Hamburg mit Entscheidung vom 12. Mai 1998 (Az.: 312 O 85/98) fest, dass derjenige, der Verweise auf fremde Websites setzt, sich dort befindliche ehrverletzende Äußerungen grundsätzlich zu Eigen macht. Der Autor kann dieser Bewertung allerdings entgehen, indem er sich ausdrücklich vom Inhalt der betreffenden Seite distanziert. In einer anderen Entscheidung ist das Amtsgericht in Hamburg noch strenger. Wer auf seiner eigenen Internetseite durch die Bundesstelle für jugendgefährdende Schriften indizierte Internetseiten durch Angabe des Namens und der Webseite unter Hinweis auf die erfolgte Inidzierung mitteilt, macht sich strafbar. (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 14.10.1999 , Az.: 411-247/99 7005 Js 196/98)
Im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung auf einer fremden Seite erging folgendes Urteil: Befindet sich auf einer privaten Homepage ein Link auf eine andere Webseite, die einen "markenverletzenden Inhalt" hat, so wird damit nicht automatisch gegen das Markengesetz verstoßen, weil die Marke nicht "im geschäftlichen Verkehr" benutzt wird. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6 U 51/00)
Gleiches gilt, wenn per Hyperlink lediglich der Zugang zu fremden Homepages ermöglicht wird, auf denen sich urheberrechtsverletzende Inhalte befinden. Der Homepagebetreiber wird nicht Schadensersatzpflichtig, weil sich seine Seite als "kleine Suchmaschine" darstellt. ( LG Frankenthal, Urteil vom 28.11.2000, Az.: 6 O 293/00).
Linksammlung
Wer seine Linksammlung nicht selbst zusammenstellt, sondern von einer anderen Homepage übernimmt, läuft Gefahr, Urheberrechte zu verletzen. Denn auch eine Linksammlung kann urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie gilt als geschütztes Datenbankwerk, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung der einzelnen Links eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Frames
Frames geben die Möglichkeit, den Bildschirm in verschiedene Fenster zu unterteilen. Im jeweiligen Fenster kann der User dann "weiterblättern", ohne die aktuelle Seite verlassen zu müssen. Der User erhält dadurch eine Fülle von Informationen, die vermeintlich vom Inhaber der Homepage stammen. In Wirklichkeit werden hier aber oft Angebote oder Inhalte von Fremdfirmen "eingespeist".
Geschieht dies ohne Erlaubnis, verstößt diese Vorgehensweise in der Regel gegen das Urheberrecht des Autors, der die eingespeisten Informationen erstellt hat. Bereits in der ersten urheberrechtlichen Einordnung des "Framings" eines Gerichts wird dieser Aspekt klar herausgestellt (LG Hamburg, 12. Juli 2000, AZ: 308 O 205/00 zur Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung bei dem Einframen von Webseiten). Demnach ist es unzulässig, unvollständige Bestandteile einer fremden Website per Internet-Link in einem Fenster des eigenen Webangebots darzustellen. Die Erteilung einer stillschweigenden Zustimmung des Berechtigten ist zu verneinen, wenn die Website nur unvollständig und daher interessenwidrig in den Frame übertragen wird, indem wegen Fehlens der Menü-, Adress- und Symbolleiste die Nutzungs- und Navigationsmöglichkeit der Website des Dritten beeinträchtigt ist sowie dessen Internet-Domain nicht angegeben wird. Hier wird ein Verbotsrecht des Nutzungsberechtigten am Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG bejaht.
Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Verwendung fremder Inhalte im eigenen Frame in der Regel unzulässig. Der Anbieter erreicht hier einen Wettbewerbsvorteil, weil er ein vielfältigeres Angebot bieten kann und den Anschein erweckt, selbst Anbieter der eingerahmten Inhalte zu sein.
Erwerb von Nutzungsrechten
Wer seine Web-Site nicht ausschließlich mit eigenen Inhalten bestreiten will, sollte klären, wer die Rechte an den Fremdinhalten besitzt. Denn wer sich vorher mit dem Rechteinhaber einigt, läuft nicht Gefahr, die liebevoll kreierte eigene Web-Site wieder aufgeben zu müssen oder sich sogar schadensersatzpflichtig zu machen. Um den Rechteinhaber zu ermitteln gibt es folgende Möglichkeiten: Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Web-Site, aus der man Inhalte übernehmen möchte Recherche bei Verwertungsgesellschaften, ob der Rechteinhaber dort erfasst ist: http://www.gema.de (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) http://www.gvl.de (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH. Sie nimmt die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahr) http://www.vgwort.de(Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und Verlagen wahr) http://www.bildkunst.de(Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie ist zuständig für die Rechte der bildenden Künstler. Dazu gehören u.a. Fotografen, Designer, Grafiker, Karikaturisten) Die Verwertungsgesellschaften haben eine sogenannte Clearing-Stelle ins Leben gerufen, die diese Recherche gegen Bezahlung übernimmt: Clearing-Stelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV). Online zu finden unter http://www.cmmv.de/.
Pflichtangaben auf der Homepage
Wer eine Homepage unterhält, unterliegt ggf. gleich einer Vielzahl von Pflichtangaben. Dies kann sowohl den Betreiber einer privaten Homepage treffen, insbesondere wenn er redaktionelle Inhalte zur Verfügung stellt (siehe dazu unten unter "Impressumspflicht"). Eine Reihe von Angaben sind auch ein "Muß", wenn Waren oder Dienstleistungen auf der Homepage angeboten werden. Die Informationspflichten richten sich hier nach einer Vielzahl von Gesetzen. Durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr wurden das Teledienstgesetz TDG und das Teledienstdatenschutzgesetz TDDSG, geändert und damit die E-Commerce- Richtlinie des europäischen Parlaments umgesetzt. Weitere Informationspflichten können sich aus dem HGB, dem BGB (§ 312 e), dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht u.ä. ergeben.
Angaben zum Anbieter
Die Informationspflichten werden für kommerzielle Anbieter in dem Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), sowie in § 6 TDG geregelt. Erforderlich sind Name des Anbieters
Bei natürlichen Personen muß Vorname und Familienname angegeben sein, die Verwendung von Pseudonymen ist zulässig, wenn die Identifizierung dadurch nicht erschwert wird. Das ist im Grunde nur der Fall, wenn die Person in der Öffentlichkeit nur unter Pseudonym bekannt ist.
Juristische Personen und Personengesellschaften i.S.d. § 3 Satz 2 TDG müssen ihren vollständigen Namen angeben. Wenn eine Firmenbezeichnung nach Handelsrecht muss vollständig angegeben werden. Die Anforderungen an die Namensnennung ergeben sich aus den §§ 18 ff HGB.§ 19 HGB schreibt für alle Unternehmensformen einen eindeutigen Rechtsformzusatz vor. Genaue Anschrift des Anbieters
Anschrift bedeutet die vollständige Postanschrift; anzugeben sind Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe eines Postfaches oder lediglich einer E-Mail-Adresse genügt nicht. Dies folgt aus dem Zweck der Anbieterkennzeichnung, die dem Kunden mit einer ladungsfähigen Anschrift die Möglichkeit zur Rechtsverfolgung geben soll. Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft i.S.d. § 3 Satz 2 TDG muss als Anschrift der Sitz der Gesellschaft angegeben sein
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften i.S.d. § 3 Satz 2 TDG, muss zusätzlich auch der Name des Vertretungsberechtigten angeben werden. Das ist beispielsweise für die AG der Vorstand nach § 78 Abs.1 AktG oder bei der OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter § 125 Abs. 1 HGB. Telefonnummer und E-Mail-Adresse
Der Anbieter muss eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG. Deshalb müssen mindenstens die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, die vollständig und exakt angegeben werden müssen. Im WWW sollte die Ländervorwahl "00 49" für Deutschland vorangestellt werden. Tippfehler werden wie nicht gemachte Angaben gewertet und gelten daher als nicht angegeben. Zulassungs- und Aufsichtsbehörden
Sofern der angebotene Dienst zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die Anbieterkennzeichnung auch die dafür zuständigen Behörden enthalten. Diese Angabe soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich sein. Mindestens die Postadresse der Behörde sollte enthalten sein. Fallen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinander, sind beide anzugeben. Register und Registernummer
Ist der Diensteanbieter in das Handels- Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Umsatzsteueridentifikationsnummer
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben, sofern der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig ist. Reglementierte Berufe
Darunter fallen alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom oder anderen Befähigungsnachweises gebunden ist. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Führung eines beruflichen Titels den Inhabern eines bestimmten Diploms vorbehalten. Nach deutschem Recht fallen darunter insbesondere die freien Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten. Ebenfalls darunter fallen Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z.B. Architekten, (beratende) Ingenieure, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden.
Die Angehörigen dieser Berufe haben anzugeben
o die Kammer, welcher der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehört,
o die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat der EU, in dem sie verliehen worden ist,
o die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind. Hier genügt die Angabe der Gesetzes- oder Satzungsüberschrift. Für die Zugänglichkeit zu den Vorschriften reicht es aus, die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung anzugeben oder auf eine Online-Sammlung der Kammern zu verlinken.
Kommerzielle Kommunikation
Wer im Internet "kommerzielle Kommunikation" betreiben möchte, unterliegt weiteren besonderen Informationspflichten, § 7 TDG. Der Begriff ist sehr weit gefasst und umfasst grundsätzlich sämtliche Formen der Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, der Werbung und des Sponsoring. Keine kommerzielle Kommunikation liegt vor, wenn Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung, beschrieben werden. Etwa, wenn eine Privatperson unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung Informationen zu bestimmten Warenarten anbietet. Ausgenommen ist ferner der bloße Besitz einer Internetadresse, die der Inhaber nicht kommerziell nutzen will.
Nach § 7 TDG müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:Werbung muss klar als solche zu erkennen sein. Das heißt, sie muss sich von anderen Inhalten unterscheiden. Bei der Bannerwerbung ist dies unproblematisch.. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Daher sollte der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf einem elektronischen Werbebanner erscheinen. Es genügt auch ein Link als Zugang zu den entsprechenden Informationen. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Gleiches gilt für Preisausschreiben oder Gewinnspiele zum Zweck der Verkaufsförderung.
Welche genauen Auswirkungen die neuen Bestimmungen auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von E - Mail Werbung haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach dem TDG bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt. Umstritten ist, ob das unverlangte Zusenden von Werbemails unter Beachtung des TDG (Erkennbarkeit der Werbung etc.) wettbewerbswidrig ist, was zumindest in der Vergangenheit von den Gerichten angenommen wurde.
So hat auch das Landgericht Berlin unter anderem entschieden, dass wenn unaufgeforderte Werbe-E-Mails versendet werden, gegen § 1 UWG sowie gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoßen wird. Privatpersonen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden steht gleichermaßen ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Aussendenden der Werbe-E-Mail gleichermaßen zu.( LG Berlin, Beschluss vom 02.04.1998, Az.: 16 O 201/98).
Weitergehende Informationspflichten
Weitergehende Informationspflichten ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. dem § 312 e BGB, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz, der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie handelsrechtlichen Bestimmungen. Im einzelnen muss daher der Betreiber einer Homepage in geschäftlichen Bereich weiterhin achten aufOffenlegung von Geschäftszweck und Identität des Unternehmens Wesentliche Merkmale der angebotenen Ware bzw. Dienstleistung Bei langfristigen Verträgen die konkrete Laufzeit des Vertrages Bruttopreisangaben einschließlich aller sonstigen Preisbestandteile Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten Information über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts Offenlegung der Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen (z.B. kostenpflichtige Telefonnummern) Hinweis auf die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises
Herkunftslandsprinzip
Die Einführung des Herkunftslandsprinzip in dem neuen § 4 TDG ist ein weiteres Kernstück bei der Umsetzung der europäischen E-Commerce-Richtlinie. Auch wenn ein Anbieter Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt, muss er nur das Sachrecht des Staates beachten, in dem er seinen Sitz hat. Ein deutscher Anbieter unterliegt danach also nur den Anforderungen des deutschen Rechts, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend z.B. nach Frankreich erbringt. Dies gilt nur für geschäftsmäßiges Handeln, private Gelegenheitsgeschäfte sind davon nicht erfasst.
§ 4 Abs. 3 und 4 TDG enthalten allerdings eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip.
Für diese Ausnahmebereiche gilt das Bestimmungslandsprinzip, d.h. es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird bzw. in Anspruch genommen wird: die Freiheit der Rechtswahl. Das heißt, im vertraglichen B2B-Bereich, also unter Geschäftsleuten, ist eine Rechtswahl möglich und wird nicht vom Herkunftslandprinzip überlagert; gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden. Im Bereich der Verbraucherverträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Es gelten daher nach wie vor die EGBGB §§ 29 ff. die Tätigkeit von Notaren, sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind. Rechtsberatung im Vorfeld zur Vertragsgestaltung, wenn diese online erfolgt, sind dagegen vom Herkunftslandprinzip erfasst. die gerichtliche Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht. Alle anderen außergerichtlichen Tätigkeiten wie Beratung, oder außergerichtliche Streitbeilegung unterliegen dagegen dem Herkunftslandprinzip. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per E-Mail. Das heißt, soweit ein deutscher Anbieter rechtlich zulässige E-Mails in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet, ist er an die in diesem Staat geltenden Vorschriften über die Zusendung von Werbung per E-Mail gebunden. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. Es kommt nur auf den geldwerten Einsatz des im oder während des Spieles an, wie dies z.B. bei Lotterien, Sportwetten, Onlinecasinos der Fall ist. Allgemeine Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele ohne Geldeinsatz sind nicht erfasst, auch wenn das Spiel selbst bzw. der Download Geld kostet. elektronische Verteildienste Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Ausgabe von elektronischem Geld durch Institute, die nach Artikel 8 Abs. 1 der sogenannten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften freigestellt sind. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen die Bedingungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen. das Datenschutzrecht
Teledienstedatenschutzgesetz
Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) regelt die Anforderungen an den Datenschutz, die alle Unternehmen, die Online-Dienstleistungen und Angebote aus dem Bereich des e-Commerce bereit halten, bei ihrem Kundenkontakt beachten müssen. Wichtig sind insbesondere folgende Vorschriften: Soweit technisch möglich und zumutbar haben die Unternehmen zu ermöglichen, dass ihr Angebot anonym nutzbar ist. Es besteht eine Pflicht zur Unterrichtung des Kunden, dass personenbezogene Daten über ihn erhoben und gespeichert werden sollen, welche dies sind und zu welchem Zweck dies geschieht. Ohne besondere Einwilligung des Betroffenen dürfen zunächst nur solche Daten über ihn gespeichert werden, die unmittelbar mit einem abgeschlossenen oder durchgeführten Vertrag mit ihm zusammenhängen und seiner Abwicklung dienen ("Bestandsdaten"). Gleiches gilt für die technisch und für die Abrechnung erforderlichen Angaben die für die Verbindungen eines Nutzers ("Nutzungsdaten"). Die Daten dürfen grundsätzlich nur so lange gespeichert bleiben, wie dies zur Abwicklung bzw. Abrechnung erforderlich ist. Detaillierte Nutzerprofile dürfen ohne ausdrückliche, vorab erteilte Einwilligung nur unter folgenden Einschränkungen aufgestellt werden: Sie dürfen nur unter Pseudonym geführt werden, der Betroffene muss auf seine Widerrufsmöglichkeit aufmerksam gemacht werden, er kann jederzeit widerrufen, und diese Nutzungsprofile dürfen nicht wieder mit dem Klarnamen und anderen Daten über den Betroffenen zusammengeführt werden können. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Unternehmen ist stark eingeschränkt und bedarf in aller Regel der vorab erteilten Einwilligung des Betroffenen. Form der elektronischen Einwilligung: Hier sind die Anforderungen des Gesetzgebers im Vergleich zur bisherigen Regelung praxisgerechter gestaltet worden: Es ist nunmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass der Kunde am Bildschirm vor der Speicherung informiert wird und anschließend ausdrücklich, durch eine "eindeutige und bewusste Handlung" sein Einverständnis mit der Speicherung erklärt. Ein einfacher Mausklick dürfte hierfür in aller Regel nicht ausreichend sein, denkbar ist aber z. B. die Verwendung von gesondert abzuhakenden Kontrollkästchen oder mehrfachen Pop-ups. Diese Einwilligung muss protokolliert werden, und der Nutzer muss ihren Inhalt jederzeit abrufen können. (Praxishinweis: Es genügt der Inhalt der Einwilligungserklärung, etwa in Form einer "privacy policy".)
Impressumspflicht
Hiervon braucht sich nicht betroffen fühlen, wer nur ein paar private Fotos ins Netz stellt. Sobald aber eine redaktionelle Leistung erfolgt - und dies kann bereits der Fall sein, wenn ein privater Homepagebetreiber kommentierte Link-Listen, meinungsbildende Inhalte oder sonstige allgemeine Informationen anbietet, die über eine rein persönliche Darstellung hinausgehen, verlangt der Mediendienste-Staatsvertrag, § 6 MdStV, die sogenannte Anbieterkennzeichnung. Danach sind Name und Anschrift des Anbieters sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Anbieter i.S.d. Mediendienste-Staatsvertrages, § 2 MdStV sind: Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf), Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden, Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdienste Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
Konsequenzen eines Verstoßes
Die Konsequenzen der Nichtbeachtung der oben genannten Regeln bei dem Betrieb einer (kommerziellen) Homepage sind weitreichend. Zum einen wird die Rechtsposition des Unternehmers gegenüber seinen Kunden geschwächt (z. B. verlängerte Widerrufsfristen bei fehlendem Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit, Unwirksamkeit von Einwilligungserklärungen). Andererseits setzt der Betreiber sich der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus, da die Nichtbeachtung von Informations- und Hinweispflichten immer auch einen Vorteil gegenüber Konkurrenten und damit einen Wettbewerbsverstoß bedeuten kann. Verstöße gegen die Informations- und Kennzeichnungspflichten nach dem TDG und datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß dem TDDSG können zudem als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000,00 EURO geahndet werden.