Ratgeber Internetsurfen I
Einleitung
Der Einkauf mit der Maus schafft dem Verbraucher ein Schlaraffenland. Virtuelle Marktplätze bieten alles, was das Verbraucherherz begehrt, vom Auto bis zur Zahnpasta. Buchhandel, Reise- und Computermarkt stehen bisher ganz oben auf der Zugriffsskala. In den nächsten Jahren wird sich Deutschland zum größten interaktiven Marktplatz Europas entwickeln. Laut DMMV (Deutscher Multimedia Verband) wurden bereits 2001 fünfundzwanzig Milliarden Mark pro Jahr im E-Commerce umgesetzt.
Wirksamkeit von Verträgen
Die Rechtslage beim Vertragsschluss im Internet gestaltet sich nicht anders als bei Verträgen, die außerhalb des Netzes geschlossen werden. Die Schuldrechtsreform hat aber nun den neuen Medien in der Neufassung des BGB Rechnung getragen. Ein Vertrag kommt nach dem BGB - und das umfasst auch den Vertragsschluss im Internet - dadurch zustande, dass beide Parteien sich über den Vertragsinhalt einig sind und dementsprechende "Willenserklärungen" abgeben, d.h. eine Vertragspartei unterbreitet das Angebot und die Gegenseite nimmt dieses Angebot uneingeschränkt an.
Problematisch beim Vertragsschluss im Internet ist lediglich nach wie vor die Beweislage. Während außerhalb des Netzes Verträge in der Regel durch die Unterschrift der Vertragsparteien besiegelt werden oder bei mündlich geschlossenen Verträgen im günstigen Fall Zeugen den Vertragsschluss bestätigen können, gibt es im Netz keine dieser Beweismöglichkeiten. Die Beweiskraft einer E-Mail in solchen Fällen ist höchst strittig und virtuelle Zeugen existieren leider (noch) nicht.
Die Beweisführung beim Kauf per Internet gestaltet sich deshalb nach wie vor sehr kompliziert. Es gibt zwar das deutsche Signaturgesetz, das es ermöglicht, E-Mails mit einer digitalen Unterschrift zu versehen und einem Absender zuzuordnen, doch Gerichte müssen diese Unterschrift noch nicht als Beweis anerkennen. Jeder kann also im Rechtsstreit (und bisher leider meistens erfolgreich) den Vertragsschluss bestreiten, denn wer die Mail tatsächlich abgeschickt hat, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen.
Das Nachsehen hat regelmäßig der Verkäufer, denn ihn trifft die Beweislast, dass ein Vertrag geschlossen wurde, wenn der Kunde nicht bezahlt. Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte sich deshalb jeden im Internet geschlossenen Vertrag schriftlich bestätigen lassen.
Zugang einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist nach dem BGB nur gültig, wenn sie den Vertragspartner auch erreicht - in der juristischen Fachsprache heißt das, wenn sie in den "Machtbereich des Empfängers" gelangt ist. Auch dieser Grundsatz bereitet beim Vertragsschluss im Netz noch Schwierigkeiten. Eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung gilt nämlich dann als zugegangen, wenn sie auf dem Computer des Empfängers gespeichert, also in dessen Mailbox abgelegt ist und er die Möglichkeit hatte, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen.
Wer seine E-Mail-Adresse geschäftlich nutzt, dem wird unterstellt, dass er seine Mailbox während der Geschäftszeiten wenigstens einmal täglich überprüft. Bei einem rein privat genutzten E-Mail-Anschluss dürften die Gerichte nicht ganz so strenge Maßstäbe anlegen, eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus. Der Zugangszeitpunkt spielt eine wichtige Rolle, wenn dadurch eine Frist in Lauf gesetzt werden soll, also zum Beispiel der Kunde einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass sich die Gerichte in naher Zukunft ausführlich damit zu beschäftigen haben, wann genau eine E-Mail als zugegangen gelten soll.
Anfechtung
Eine Anfechtung der elektronisch übermittelten Willenserklärung ist grundsätzlich möglich, wenn diese falsch übermittelt oder irrtümlich abgegeben wurde (z.B. durch Vertippen oder Störung der Datenübertragung). Das BGB schreibt jedoch vor, dass diese Anfechtung unverzüglich erfolgen muss, nachdem derjenige, der anfechten will, seinen Irrtum bemerkt hat, BGB § 121.Es sollte deshalb schnellstmöglich eine neue E-Mail losgeschickt werden, die den Empfänger darauf hinweist, dass und vor allem warum der Vertragsschluss angefochten wird.
Neue Informationspflichten nach BGB
Der Verbraucher kann seit der Schuldrechtsreform sicherer im Netz einkaufen. Im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt BGB § 312e, dass erdie Möglichkeit haben muss, die Eingabe in Online-Formulare vor Absendung zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen; eine Bestätigung seiner Bestellung erhalten muss; die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit abrufen können muss.
Außerdem müssen ihm nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung 2002 die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, erklärt werden und er auf gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen werden. Fehlt ein solcher Hinweis, verlängern sich automatisch die Widerrufsfristen.Widerruf und Rückgaberecht
Das was früher im Fernabsatzgesetz geregelt war, findet sich jetzt in BGB § 312d Abs. 1. Das Widerrufsrecht stützt die Verbraucherposition. Die Vorschrift gilt für alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel bezeichnet das Gesetz Kommunikationsmittel, mit deren Hilfe Verträge ohne gleichzeitige "körperliche Anwesenheit" der Vertragsparteien geschlossen werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Der Widerruf muss innerhalb von 2 Wochen erklärt werden. Es reicht dabei die rechtzeitige Absendung. Wann die Frist beginnt, hängt davon ab, wann die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist, BGB § 355 Abs. 2:
"(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. Für Fernabsatzverträge gilt BGB § 312 d. Abs. 2." Wurde nicht richtig belehrt, dann erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 6 Monaten.
Zu beachten ist auch, dass das Widerrufsrecht für bestimmte Fälle ausgeschlossen ist, nämlich bei speziell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Waren, schnell verderblicher Ware, entsiegelter Software, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie Versteigerungen
Rücksendung mangelhafter Ware
Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ist er zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können die Kosten der Rücksendung vertraglich auf den Verbraucher abgewälzt werden. Liegt der Bestellwert darüber, fallen die Kosten jedoch regelmäßig dem Verkäufer zur Last.
Behandlung der Kundendaten
Nach dem Teledienstedatenschutzgesetz dürfen Kundendaten nicht für Werbung und Marktforschung verwendet werden. Außerdem sind sie nach Geschäftsabwicklung und Abrechnung wieder zu löschen. Hält sich der Vertragspartner nicht daran, macht er sich schadenersatzpflichtig und bei schwerwiegenden Verstößen sogar strafbar. Wer hiervon als Verbraucher betroffen ist, sollte sich an die Datenschutzbehörde seines Bundeslandes wenden. Lesen Sie ausführlich zum Thema "Datenschutz im Internet" unter Punkt 6.
Gerichtsstand
Nach TDG § 4 , der die E-Commerce-Richtlinie der EU nun als Gesetz umsetzt, gilt künftig das sogenannte "Herkunftslandprinzip". Danach dürfen Diensteanbieter unionsweit tätig werden, wenn sie den Vorschriften ihres Heimatstaates entsprechen. Verträge mit Endverbrauchern sind entsprechend dem Herkunftslandprinzip nach dem Recht des Staates, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, zu beurteilen.
Für den Verbraucher hat dies den erheblichen Nachteil, dass das Landesrecht der Verkäuferseite Anwendung findet. Sitzt der Verkäufer also in Italien, muss er vor einem italienischen Gericht verklagt werden, wenn die Vertragsparteien nicht vor Vertragsschluss eine Rechtswahlvereinbarung getroffen, sich also z.B. über die Anwendung von deutschem Recht im Streitfall geeinigt haben. Daher gibt es zahlreiche Ausnahmen, sie das Herkunftslandsprinzip einschränken.
Für diese Ausnahmebereiche gilt das Bestimmungslandsprinzip, d.h. es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird bzw. in Anspruch genommen wird: die Freiheit der Rechtswahl. Das heißt, im vertraglichen B2B-Bereich, also unter Geschäftsleuten, ist eine Rechtswahl möglich und wird nicht vom Herkunftslandsprinzip überlagert; gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden. Im Bereich der Verbraucherverträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Es gelten daher nach wie vor die EGBGB §§ 29 ff. die Tätigkeit von Notaren, sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind. Rechtsberatung im Vorfeld zur Vertragsgestaltung, wenn diese online erfolgt, sind dagegen vom Herkunftslandsprinzip erfasst. die gerichtliche Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht. Alle anderen außergerichtlichen Tätigkeiten wie Beratung, oder außergerichtliche Streitbeilegung unterliegen dagegen dem Herkunftslandsprinzip. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per E-Mail. Das heißt, soweit ein deutscher Anbieter rechtlich zulässige E-Mails in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet, ist er an die in diesem Staat geltenden Vorschriften über die Zusendung von Werbung per E-Mail gebunden. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. Es kommt nur auf den geldwerten Einsatz des im oder während des Spieles an, wie dies z.B. bei Lotterien, Sportwetten, Onlinecasinos der Fall ist. Allgemeine Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele ohne Geldeinsatz sind nicht erfasst, auch wenn das Spiel selbst bzw. der Download Geld kostet. elektronische Verteildienste Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Ausgabe von elektronischem Geld durch Institute, die nach Artikel 8 Abs. 1 der sogenannten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften freigestellt sind. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen die Bedingungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen. das Datenschutzrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man vorformulierte Vertragsklauseln, die ein Unternehmen regelmäßig verwendet, wenn es mit einem Kunden einen Vertrag schließt. Diese Klauseln sind in der Regel so gestaltet, dass sie den Verwender - im rechtlich zulässigen Rahmen - begünstigen (z.B. hinsichtlich Liefertermin, Gerichtsstand, Kündigungsvorschriften).
Was früher das AGB-Gesetz regelte, findet sich jetzt in BGB §§ 305-310. Die Vorschriften verlangen, dass der Kunde ausdrücklich vor Vertragsunterzeichnung auf die Existenz der AGB hingewiesen werden muss. Wer daher Waren im Internet anbietet und den Kaufvertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen versehen möchte, muss darauf achten, dass vor dem eigentlichen Vertragsschluss die Einblendung der Vertragsbedingungen erfolgt.
Ein ausdrücklicher Hinweis reicht nicht aus und auch nicht das Angebot, die AGB auf dem eigenen Drucker ausdrucken zu lassen! In diesem Fall werden die AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde per Mausklick bestätigt, dass er davon Kenntnis genommen hat.
Außerdem müssen die Klauseln für den Kunden klar verständlich formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein, damit sie Gültigkeit haben.
Ausbleiben der Lieferung/Mangelhafte Ware
Wie beim regulären Kaufvertrag hat der Kunde auch beim Kauf per Internet von den Neuerungen der Schuldrechtsreform profitiert. Für Mängelrügen hat er nun zwei Jahre Zeit. Doch wer sein Geld zurück will, stößt vor Gericht auf Schwierigkeiten: denn er muss beweisen, dass - und vor allem - was er zu welchen Konditionen bestellt hat. Ändert der Anbieter nachträglich die Katalogseiten oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Homepage, hat der Kunde nichts in der Hand.
Sinnvoll ist es daher, sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Katalogseiten und Geschäftsbedingungen ausdrucken zu lassen. Auf der sicheren Seite ist jedoch zur Zeit nur, wer erst bei Lieferung, d.h. per Rechnung bezahlt.
Bezahlung
Die sicherste Methode besteht leider nach wie vor darin, erst nach Lieferung per Nachnahme oder durch Überweisung zu bezahlen. Das gilt vor allem, wenn der Anbieter im Ausland sitzt. Bei Kreditkartenzahlung sollte man darauf achten, dass der Anbieter einen speziellen Sicherheitsstandard zur verschlüsselten Datenübertragung anbietet. Wie gut der Sicherheitsstandard ist, hängt von der Bit-Zahl bei der Verschlüsselung ab. Sie sollte nicht unter 768 Bit liegen.
Bei digitalen Produkten wie Software, Musik oder Videos kann sich der Kunde normalerweise vor dem Kauf mittels einer Demoversion einen Eindruck verschaffen. Bei endgültiger Bestellung wird die Ware verschlüsselt übertragen, der Kunde erhält im Gegenzug zur Bezahlung dann ein Paßwort zum Entschlüsseln des Produkts. Beim Versandhandel erfolgt die Bezahlung immer noch per Überweisung nach Erhalt der Rechnung oder im Lastschriftverfahren. Das Risiko tragen damit die Versandhäuser.
Eine weitere Zahlungsmöglichkeit bietet das bisher kaum verwendete "E-Cash", ein elektronisches Substitut für Bargeld. Wer E-Cash als Zahlungsmittel nutzen will, muss bei einer Bank neben einem E-Cash-Konto ein Girokonto unterhalten. Von diesem Girokonto kann er das E-Cash-Konto mit Buchgeld füllen. Mit einer speziellen Software kann auf einem PC eine elektronische Münze mit Seriennummer erstellt werden. Diese wird der Bank zur Validierung übersendet. Durch die Validierung "prägt" die Bank die Münze. Sie verleiht ihr einen bestimmten Wert und notiert die Seriennummern der Prägung in einer Liste. Mit diesen elektronischen Münzen wird das Bankkonto des Kunden belastet.
Anschließend werden die elektronischen Münzen dem Kunden zur freien Verfügung übersandt. Der Zahlende initiiert den elektronischen Zahlungsvorgang, indem er die elektronischen Münzen an den Zahlungsempfänger in der Menge übermittelt, der dem Zahlungsbetrag entspricht. Der Empfänger leitet das Cybergeld an seine Bank weiter, die bei der ausgebenden Bank eine Verifizierung anhand der Seriennummer vornimmt. Bisher wird E-Cash kaum genutzt, sobald jedoch die Sicherheit der Datenübertragung im Netz gewährleistet ist, wird sich dieses Zahlungsmittel vermehrt durchsetzen.
Preisangaben
Preise müssen im Internet grundsätzlich brutto angegeben werden, damit dem Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs erhalten bleibt. Wer mit Nettopreisen wirbt, handelt wettbewerbswidrig. Sämtliche Preisbestandteile müssen im Endpreis bereits enthalten sein, nur Versandkosten oder Zusatzkosten im Falle der Bezahlung per Nachnahme dürfen gesondert ausgewiesen werden.
Lockangebote
Verkaufsangebote im Internet sind nicht verbindlich. Sie sind rechtlich lediglich so einzuordnen, dass der Verkäufer damit den Kunden auffordert, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben. Erst dann überprüft der Verkäufer, ob er die Ware tatsächlich liefern kann und er das Kaufangebot des Kunden annehmen will. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass im Internet reine "Lockangebote" zu finden sind, um eine Website für den Kunden attraktiv zu machen. Denn vielleicht kauft er ja etwas anderes, wenn das, was er gerade sucht, nicht lieferbar ist.
Schadensersatz im Falle der Lieferunfähigkeit steht dem Kunden jedoch nicht zu. Wer deshalb aufgrund eines Internetangebotes den Anbieter (häufig z.B. beim Autokauf per Internet) persönlich aufsucht, sollte sich - bevor er weite Anfahrtswege in Kauf nimmt - von diesem schriftlich bestätigen lassen, dass er die gewünschte Ware auch vorrätig hat. Nur in diesem Fall kann der Kunde die Fahrtkosten ersetzt verlangen, wenn sich nach der Anreise herausstellt, das die Ware beim Verkäufer gar nicht erhältlich ist.
Informationspflichten des Anbieters
Der Verbraucher hat ein Recht auf ausführliche Information, was die konkrete Vertragsabwicklung anbelangt. Außer dass dem Kunden vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt werden muss, mit wem er es als Vertragspartner zu tun hat und dass er den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben kann, muss der Dienstanbieter folgende Informationen bereit halten: Offenlegung von Geschäftszweck und Identität des Unternehmens Genaue Anschrift des Vertragspartners Wesentliche Merkmale der angebotenen Ware bzw. Dienstleistung Bei langfristigen Verträgen die konkrete Laufzeit des Vertrages Bruttopreisangaben einschließlich aller sonstigen Preisbestandteile Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten Information über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts Offenlegung der Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen (z.B. kostenpflichtige Telefonnummern) Hinweis auf die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises
Nach Vertragsschluss, spätestens aber bei Lieferung der Ware müssen dem Verbraucher diese Informationen darüber hinaus auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Er muss in aller Deutlichkeit auf die Bedingungen, Einzelheiten und rechtlichen Folgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts hingewiesen werden.
Außerdem sind ihm die Anschrift der Niederlassung, bei Gesellschaften zusätzlich die Namen der Vertretungsberechtigten sowie die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers mitzuteilen. Auch über Kundendienst, Gewährleistungs-, Garantie- und Kündigungsbedingungen hat des Unternehmen den Kunden zu informieren.