MP3 Dateien

Einleitung

Eines der am kontroversesten diskutierten Themen im Bereich Onlinerecht ist die Problematik von MP3 Musikdateien.
Ob es dabei um die Klagen des Verbandes der amerikanischen Musikindustrie (RIAA) wegen Urheberrechtsverletzung gegen Napster, um Verurteilungen von mp3.com aus demselben Grunde, um Schadensersatzklagen gegen AOL wegen Urheberrechtsverletzungen, um den "heroischen" Kampf von Metallica gegen Universitäten, deren Studenten sich MP3 Dateien aus dem Netz geladen hatten, oder um einen geschätzten Verlust für die Plattenindustrie von 1,4 Milliarden DM für das Jahr 2001 allein in Deutschland geht, kaum ein Thema berührt die Netzgemeinde zur Zeit so sehr wie der Kampf um Musik im MP3-Format.  

Was ist mp3 ?
MP3 ist ein digitales Format zur Kodierung von Audiosignalen. Entwickelt wurde es vom Fraunhofer Institut für Grundlagenforschung und steht fürmotion picture expert group 2 layer 3, kurz mp3. ( http://www.iis.fhg.de/ )
Die analogen Signale werden dabei sowohl digitalisiert als auch komprimiert. Dies führt dazu, daß die Musikstücke fast CD-Qualität erreichen, aufgrund der Komprimierung aber eine bedeutend geringere Größe als herkömmliche Audio-Files besitzen, und somit auch deren Übertragung über das Internet möglich wird.

Die Brisanz des Themas liegt nun darin, daß das Herunterladen dieser Musikstücke aus dem Netz zum größten Teil noch unter Ausschaltung der Komponisten und Texter, aber auch der Musikverleger und Verwertungsgesellschaften geschieht.
Zwar zeichnet sich langsam ein Richtungswechsel seitens der Musikindustrie ab (z.B. die Kooperation von Bertelsmann und Napster), es gibt aber noch viele offene Fragen.  

Mache ich mich strafbar, wenn ich MP3-Dateien aus dem Netz herunterlade?
Dies ist umstritten. Es zeichnet sich jedoch die Tendenz ab, denjenigen, der Musikstücke nur zur privaten Nutzung herunterlädt nach § 53 I UrhG zu privilegieren. Damit kommen strafrechtliche Konsequenzen nicht in Betracht.

Verletze ich durch das Herunterladen von MP3-Musikdateien fremde
Urheberrechte ?

Komponisten und Texter genießen als Schöpfer ihres Werkes Schutz nach dem Urhebergesetz. (Urheberrecht im Netz)
Grundsätzlich steht dem Urheber eines Werkes das Recht zu, über Veröffentlichung und Vervielfältigung zu entscheiden. In den meisten Fällen sind diese Rechte vertraglich an Musikunternehmen wie Plattenfirmen übertragen.
§ 53 UrhG erlaubt es aber, Werkezum privaten Gebrauchohne Zustimmungs- und Vergütungspflicht zu vervielfältigen. Dies gilt sowohl für Audio-Kassetten als auch für beschreibbare CD`s.
Privater Gebrauch liegt vor, wenn die MP3-Dateien nur im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abgespielt werden. Dabei umfaßt der Freundeskreis einer Person nicht alle Bekannten, sondern nur den Kreis von Personen, zu dem eine besondere Beziehung besteht. Privater Gebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Kopien der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, wie die eines Disjockeys dienen.

Gilt dies auch dann, wenn die MP3-Dateien ohne Wissen des Urhebers ins Netz gestellt wurden ?
Dies ist höchst umstritten.
Es spricht aber einiges dafür, Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auch dann ungestraft zuzulassen, wenn die MP3-Datei ohne Wissen des Urhebers ins Netz gestellt wurden.
Der wichtigste Grund ist, daß es für den Einzelnen fast unmöglich ist herauszufinden, ob das betreffende Musikstück urheberrechtlich geschützt ist, oder nicht. Einer MP3-Datei sieht man so etwas natürlich nicht an. Allerdings kann man davon ausgehen, daß es Madonna nicht befürwortet, wenn Schorsch Meier aus Düsseldorf ihren neuesten Hit bei "napster" anbietet, bevor dieser überhaupt in den Plattenläden steht. Hier weiß der User also, daß der Urheber sein Einverständnis nicht gegeben hat.
Die wohl herrschende Meinung (soweit erkennbar) neigt aber auch für diesen Fall dazu, in dem Download keine Urheberrechtsverletzung zu sehen. 

Darf ich die mp3-files auf CD brennen ?

Wenn die Musik nur für den privaten Gebrauch bestimmt ist, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Tracks auf der Festplatte des Computers liegen, auf eine Musikkassette überspielt wurden, oder auf eine CD gebrannt werden.

Wieviele Kopien darf ich brennen ?
Hierzu gibt es keine gesicherte Rechtsprechung. Für den Fall von Fotokopien hat der BGH die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen auf sieben Exemplare beschränkt (BGHZ 18, 44ff).
Bei Musikkassetten stellte sich die Problematik in der Form nicht, da bei der 7. Kopie einer Kassette nicht mehr viel zu hören ist.
Bei CD`s ist aufgrund der Möglichkeit, ohne Qualitätsverlust beliebig oft zu kopieren, eher von einer Zahl unterhalb der genannten sieben Exemplare auszugehen. Die genaue Anzahl ist aber umstritten, vertreten wird von 3 bis 7 Exemplaren alles.

Anders stellt sich dies jedoch beiSoftwaredar. Hier ist gemäß § 69a ff UrhG nur das Erstellen einer Sicherungskopie durch den berechtigten Nutzer erlaubt .

Darf ich Kopien für meine Freunde brennen?
§ 53 Abs.1 S.1 UrhG spricht vom privaten Gebrauch,nicht vom eigenenprivaten Gebrauch. Grundsätzlich ist also nichts dagegen einzuwenden, für Freunde, die über keinen Brenner verfügen, CD`s zu deren privatem Gebrauch zu brennen.

Darf ich dafür Geld nehmen ?
Nein! (einer der seltenen Fälle einer juristisch eindeutigen Antwort).
Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch mußunentgeltlichgeschehen. Werden durch das Brennen von CD`s Einnahmen erzielt (und Hand aufs Herz: wer hat keinen Bekannten, der für 5 Euro alles brennt), oder wird dies sogar gewerbsmäßig betrieben, stellt das keinen privaten Gebrauch dar, und ist folglich nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt.
Auch das bloße Ersetzen der Kosten für die Rohlinge läßt die Unentgeltlichkeit entfallen.

Mache ich mich strafbar, wenn ich MP3-Musikdateien ins Netz stelle ?
Wenn Sie auf Ihrer Homepage Musikstücke anbieten wollen, benötigen Sie dazu die Einwilligung des Urhebers (beim Urheber selbst oder unter www.gema.de ) und des Inhabers der Produktionsrechte (unter www.ifpi.de ).
Werden diese Zustimmungen nicht eingeholt, drohen Schadensersatzforderungen, Unterlassungsklagen und auch ein strafrechtliches Verfahren mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren..

Was ist mit Napster, Gnutella und ähnlichen Programmen?
Auch hier gilt: DasZurverfügungstellenvon Liedern ohne das Einholen der Zustimmung des Urhebers verletzt dessen Rechte. Das Bereithalten eigener Songs zum Download bei virtuellen Tauschbörsen wie "napster" oder "gnutella" stellt also auch eine Urheberrechtsverletzung dar.
In der Regel werden aber nicht die einzelnen Mitglieder verklagt, sondern entweder die Betreiber der Tauschbörsen selber (RIAA gegen napster), oder die Netzprovider (Hit Bit Software GmbH gegen AOL). Metallica haben daneben noch einige Universitäten verklagt, deren Studenten über das Uni-Netzwerk MP3-Musikdateien getauscht haben.
Uns ist hingegen kein Fall bekannt, in dem ein einzelner User wegen des Austausches von Musik-Files verklagt wurde. Dies liegt zum einen an dem ungeheuren technischen Aufwand, der nötig wäre, einzelne Mitglieder von virtuellen Tauschbörsen zu identifizieren, vor allem dann, wenn diese "peer-to-peer" verbunden sind. Desweiteren wäre es auch schwer, den Schaden zu beziffern, den ein Einzelner durch das Zurverfügungstellen eines Songs verursacht hat.

Dies ändert jedoch nichts daran, daß ein solches Verhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellt !

Dann lege ich die Musik einfach auf einem Server außerhalb Deutschlands ab ?!?
Keine so tolle Idee. Zum einen wird der Urheberrechtsschutz auf der ganzen Welt groß geschrieben, das heißt, auch andere Staaten haben gut funktionierende Urheberschutzgesetze. Zum anderen gilt die Urheberrechtsverletzung nach herrschender Meinung als in jenem Land begangen, in dem der Song abrufbar ist. Der Inhaber des Urheberrechtes kann sich also die für ihn günstigste Rechtsordnung aussuchen. (siehe Internationales Privatrecht))