Ratgeber Verkehrsunfall I
Einleitung
Bei jedem Verkehrsunfall ist die Aufregung erst einmal groß. Dabei ist es wichtig auch in dieser Extremsituation einen klaren Kopf zu bewahren. Wenn man weiß, wie man sich am Unfallort zu verhalten hat und was bei der Abwicklung zu tun ist, kann das im Ernstfall helfen, Nerven zu bewahren und die Situation rascher zu lösen. Dieser Ratgeber klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Verkehrsunfall auf.
Pflichten am Unfallort
Jeder Beteiligte eines Verkehrsunfalls hat nach dem Unfall unverzüglich zu halten, § 34 Abs.1 StVO
Beteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, § 34 Abs.2 StVO. Der Begriff des Unfallbeteiligten erfasst also neben denjenigen, die zu Verursachung des Unfalls tatsächlich beigetragen haben, alle Personen, die bei dem aktuellen Unfallgeschehen anwesend waren (BayObLG JZ 87, 49), soweit ihr Verhalten nach den konkreten Umständen den Verdacht begründet, dass es zum Unfall mit beigetragen hat.
Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (BGHSt 24, 382 ff). Auch Vorkommnisse im ruhenden Verkehr können genügen, soweit sie verkehrsbezogene Ursachen haben.
Eine Unfallflucht zieht nicht nur eine empfindliche Strafe nach sich, sie kann auch Führerschein und Versicherungsschutz kosten.
Der Unfallbeteiligte ist verpflichtet nach einem Unfall den Verkehr zu sichern und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, §§ 34 Abs.1 Nr. 2, Nr.3 StVO. Dies ist auch als erstes zu tun. Rettungsaktionen an einer ungesicherten Unfallstelle können das Leben des Retters und das anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, insbesondere wenn sich die Unfallstelle auf einer viel befahrenen Straße, an einer unübersichtlichen Stelle oder einer ähnlichen Situation befindet. Deshalb ist folgendes Vorgehen sinnvoll:
Fahren Sie bei geringfügigen Schäden bis etwa 1.500,-- Euro,- je beteiligtem Fahrzeug unverzüglich beiseite. Stehen bleiben können sie dann, wenn durch das Wegfahren Unfallspuren vor den notwendigen Feststellungen verwischt oder beseitigt würden.
Sichern Sie in jedem Fall die Unfallstelle sofort ordnungsgemäß ab, wenn den Verletzten nicht unmittelbare Gefahr droht:Schalten Sie die Warnblinkanlage ein. Stellen Sie das Warndreieck und, soweit vorhanden, die Warnleuchte auf. Achten Sie darauf, dass es etwa 100 m vor der Unfallstelle aufgestellt wird. Steht das Warndreieck nur wenige Meter vor der Unfallstelle, vermag es den nachfolgenden Verkehr nicht rechtzeitig vor der Gefahrenstelle zu warnen. Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet nach einem Verkehrsunfall Verletzten zu helfen. Die allgemeine Hilfspflicht gem. § 323c StGB trifft aber nicht nur Unfallbeteiligte, sondern jedermann. Danach hat jeder bei Unglücksfällen, soweit dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, Hilfe zu leisten. Unterlassene Hilfeleistung ist gem. § 323c StGB strafbar. Die wichtigsten Verbandsmaterialen befinden sich im Verbandskasten, der gem. § 35h StVZO in jedem Kraftfahrzeug mitzuführen ist. Wenn nicht völlig klar ist, dass die Verletzungen ungefährlich sind, rufen Sie einen Arzt.
Notfallmeldungen (Allgemeiner Notruf 110) sind nach dem W-Schema vorzunehmen:Wer meldet? (Name und Standort) Wo ist etwas passiert? (Unfallort) Was ist passiert? (Zahl der Verletzten) Schilderung der Unfallfolgen und der Verletzungen
Urteil dazu:
Wird ein Pannenhelfer auf der Autobahn deshalb schwer verletzt, weil er die Unfallstelle (hier auf der rechten Spur) nicht mit einem Warndreieck abgesichert hatte, bevor er das Unfallauto abschleppen wollte, und fährt ein weiterer Pkw mit hoher Geschwindigkeit auf, so kann er wegen Mitverschuldens nur einen geminderten Schadenersatz von der Versicherung des Aufgefahrenen verlangen, Bundesgerichtshof, VI ZR 313/99.
Unfallaufnahme
Nach einem Verkehrsunfall muss jeder Beteiligte anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten gegenüber angeben, dass er am Unfall beteiligt war und auf Verlangen seinen Namen, seine Anschrift mitteilen, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung machen, § 34 Abs.1 Nr. 5 StVO.
Bei der Unfallaufnahme sollten neben den Personalien die wichtigsten Daten (Versicherung, Versicherungsnummer und polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs) der anderen Unfallbeteiligten ausgetauscht und notiert werden. Ganz wichtig: die genaue Bezeichnung des Unfallorts, z.B. X-Straße in südlicher Richtung, mittlere Fahrspur, etc.
Jeden Unfallbeteiligten trifft eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht, § 142 Abs.1 Nr. 1 StGB. Die Vorstellungspflicht erfüllt der Beteiligte, indem er seine Unfallbeteiligung als solche offenlegt. Die Anwesenheitspflicht dagegen dauert so lange, bis eine feststellungsbereite Person zugunsten der anderen Unfallbetroffenen alle erforderlichen Informationen zur Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung am Unfall bekommen hat.
Parkschaden
Bei einem Unfall mit einem geparkten Auto ist der Geschädigte im Regelfall nicht anwesend. In diesem Fall trifft den Unfallbeteiligten eine Wartepflicht, § 142 Abs.1 Nr. 2 StGB. Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. insbesondere von der Höhe des eingetretenen Schadens und davon wie lange dem Schadensverursacher ein Warten zuzumuten ist. Eine Angabe von Faustregeln ist daher nicht angebracht. Eine Wartepflicht besteht deshalb selbst dann, wenn mit dem Erscheinen von Personen nicht gerechnet werden kann, die die nötigen Feststellungen treffen können. Sie können aber die Wartezeit dadurch abkürzen, wenn Sie die Polizei verständigen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht aber in keinem Fall.
Entfernt sich der Unfallbeteiligte nach Ablauf der Wartefrist, so muss er die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachholen, § 142 Abs.2 StGB. Unverzüglich heißt immer ohne schuldhaftes Zögern, also so bald wie möglich. Das gleiche gilt, wenn der Unfallbeteiligte sich vor Ablauf der Wartefrist berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat. Dies kommt in Betracht, wenn ein Verletzter versorgt werden muss.
Polizei
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei zu rufen (Allgemeiner Notruf: 110). Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen.
Bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei sollte der Name des ermittelnden Polizeibeamten und die Dienststelle notiert werden, um gegebenenfalls rückfragen zu können.
Verletzte können gegen den Schädiger Strafanzeige stellen.
Kleinere Bagatellschäden können Sie selbst regeln, ohne die Polizei zu rufen.
In einem kurzen Protokoll sollten Sie noch am Unfallort alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls festhalten. Wird die Polizei zu einem Unfall mit Bagatellschaden gerufen, wird sie den Unfall aufnehmen, soweit das zur Klärung der Schuldfrage für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren notwendig ist, nicht aber zur Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten.
Die Rechtsprechung meint, dass jedenfalls bei erheblicheren Schäden nur die Polizei sachkundige Feststellungen treffen kann, wenn der Beteiligte oder der Geschädigte es fordert. Dies gilt vor allem auch, wenn Feststellungen erforderlich sind, die ohne Polizei nicht getroffen werden können, wie z.B. der Einfluss etwaigen Alkoholgenusses auf das Unfallgeschehen. Auf Verlangen des Geschädigten muss man daher grundsätzlich auf die verständigte Polizei warten.
Beweismittel
Jeder Beteiligte muss die Beweissicherung dadurch ermöglichen, dass er am Unfallort bleibt und seine Beteiligung vor allem den anderen Beteiligten offenbart. Das Dulden der Unfallaufklärung genügt, ein eigenes aufklärendes Handeln ist nicht erforderlich.
Nach einem Verkehrsunfall dürfen Sie Unfallspuren nicht beseitigen, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Unfallspuren sind die sichersten Beweismittel und dienen daher der Aufklärung des Unfallgeschehens, § 34 Abs.3 StVO. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unfallspuren können folgendermaßen gesichert werden:
Durch Markierung der Standorte der Fahrzeuge, des genauen Standes der Räder und die Lage von Unfallopfern oder Fahrzeugteilen
Bei schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Dagegen sind bei Bagatellunfällen die Fahrzeuge beiseite zu fahren, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern und weitere Unfälle zu verhindern.
Umstehende nicht beteiligte Personen, die den Unfall beobachtet haben, können als Zeugen dienen, deshalb sollten Sie Namen und Anschrift der Zeugen notieren, gegebenenfalls sollten Sie das Kennzeichen Dritter notieren, die etwas vom Unfallgeschehen mitbekommen haben.
Fotos von der Unfallstelle, der Anordnung der Fahrzeuge nach dem Unfall und von den Unfallschäden können sich später als nützlich erweisen.
Versicherungen
Nach einem Verkehrsunfall müssen Sie Ihre eigene Versicherung unverzüglich - innerhalb von 7 Tagen wird als angemessen betrachtet- schriftlich informieren, auch wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen. Im Todesfalle eines Unfallbeteiligten muss der Tod allerdings gesondert innerhalb von 48 Stunden schriftlich angezeigt werden.
Die Unfallanzeige sollte Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten enthalten, ferner sollten Unfallhergang und Unfallfolgen (z.B. Schadenshöhen und Zahl der Verletzten) kurz geschildert werden.
In einem Fragebogen der Versicherung müssen dann alle wesentlichen Einzelheiten angegeben werden. Dabei können Sie auch eine Stellungnahme zum Verschulden des Unfalls abgegeben werden. Achten Sie auf die Richtigkeit der Angaben, da ansonsten der Versicherungsschutz erlöschen kann. Eigene Versicherung
Bei einem selbstverschuldeten Unfall, sollte es sich um einen Bagatellschaden handeln, spielt der Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung eine wichtige Rolle. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diesen zu erhalten.
In einem Fall mit kleinerem Sachschaden können Sie Ersatzleistungen erbringen, ohne eine Versicherung in Anspruch zu nehmen und so den Schadenfreiheitsrabatt erhalten. Schlägt eine gütliche Einigung mit den anderen Beteiligten dann fehl, können Sie den Schaden nachträglich bis zum Ende des Kalenderjahres der Versicherung noch melden. Für den Fall, dass sich im selben Kalenderjahr ein weiterer Unfall ereignet, kann der erste auch nachgemeldet werden. Welches die günstigste Lösung ist, muss im Einzelfall mit der Versicherung geklärt werden.
Sie können auch den Unfall von vorneherein der Versicherung anzeigen und dann später den von dieser gezahlten Entschädigungsbeitrag wieder erstatten. So bleibt der Schadensfreirabatt auch erhalten. Die Versicherung wird auf diese Möglichkeit auch hinweisen.
Bei einer Unfallflucht wird die Kfz-Haftpflichtversicherung allerdings von ihrer Leistungsverpflichtung frei, d.h. sie muss nicht zahlen, so dass der Beteiligte den Schaden zumindest teilweise selbst ersetzen und dem Versicherungsunternehmen bereits Geleistetes erstatten muss, §§ 7 Abs.5 S.2, S.3 AKB, bzw., §§ 6, 7 KfzPflVV.
Gegnerische Versicherung
Die Versicherung des Unfallgegners sollten Sie ebenfalls schnell, spätestens binnen 14 Tagen, informieren. Jedoch sollte der Unfallgegner seine Versicherung selbst umgehend benachrichtigen.
Schadensersatzansprüche können gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners direkt geltend gemacht werden. Die Autohaftpflichtversicherung unterscheidet sich hier von anderen Versicherungen.
Andere zu informierende Stellen
In vielen Fällen müssen Sie noch weitere Stellen informieren: Krankenversicherung bei Verletzten Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen Insassenunfallversicherung bei Verletzungen von Insassen Rechtschutzversicherung Kaskoversicherung
Bagatellschäden
Kleinere Schäden, sog. Bagatellschäden können die Beteiligten selbst regeln, ohne die Polizei zu verständigen.
Wenn Personenschäden vorliegen, eines der beteiligten Fahrzeuge fahruntüchtig ist oder der Unfallhergang widersprüchlich dargestellt wird, bedarf es einer "amtlichen" Klärung. Bei Bagatellunfällen - meist bei einem Schaden von nicht mehr als 2.000,-- Euro - ist dies oft jedoch nicht notwendig, da die jeweiligen Versicherer nicht auf einen Polizeibericht bestehen.
Dennoch müssen unbedingt Datum und Uhrzeit des Unfalls schriftlich festgehalten werden. Ganz wichtig ist auch die genaue Bezeichnung des Unfallorts. Ebenso sollten Sie Kennzeichen, Namen und Anschrift des Unfallgegners sowie dessen Versicherung in einem kurzen Protokoll noch am Unfallort notieren, das alle Beteiligten unterschreiben. Weiterhin empfiehlt es sich, mögliche Beweise zu sammeln.
Schäden am Fahrzeug und mit Kreide markierte Bremsspuren sollten Sie, wenn möglich, fotografieren. Gibt es Zeugen für den Unfall, sollte deren Name und Anschrift festgehalten werden, falls es zwischen den Unfallparteien noch zu Differenzen kommt.
Urteile:
Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall führt regelmäßig auch dann zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er habe einen Unfallschock erlitten. Das OLG Frankfurt am Main hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Versicherung auf Zahlung aus einer Fahrzeugvollversicherung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Verkehrsunfall Unfallflucht begeht. Der Versicherungsnehmer berief sich darauf, er habe durch das Unfallereignis einen Schock erlitten und sich deshalb im Zustand der Schuldunfähigkeit vom Unfallort entfernt. Die Richter des 7. Zivilsenats gaben der Versicherung Recht, die den Versicherungsschutz verweigerte. Die Versicherung sei wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Eintritt des Schadensfalles leistungsfrei geworden (§ 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1, 2, V 4 AKB). Entscheidung vom 24.01.2001,OLG Frankfurt am Main, 7 U 23/2000.
Die Unfallflucht eines Handelsvertreters kann den Arbeitgeber den Versicherungsschutz für das Fahrzeug kosten. Das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage einer Firma gegen ihre Vollkaskoversicherung ab. Ein für das Unternehmen tätiger Handelsvertreter hatte nach einem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen und sich erst am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Schadensregulierung. Das OLG gab der Versicherung Recht. Maßgeblich sei, dass der Handelsvertreter den Wagen ständig benutzt habe. Deshalb müsse sich die Firma als Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe sie selbst pflichtwidrig gehandelt, OLG Koblenz 10 U 508/00.