Ratgeber Gebrauchtwagenkauf

Einleitung

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, sagt der Volksmund. Insbesondere beim Autokauf besteht häufig eine besonders großes Wissensgefälle zwischen professionellem Verkäufer und technisch unerfahrenen Käufer. Deshalb sollten Sie sich besonders sorgfältig auf den Autokauf vorbereiten. Trotz kritischer Prüfung des Kfz fallen diverse Mängel am Kraftfahrzeug häufig erst mit der Benutzung auf. Auch in diesem Fall können Ihnen als Käufer gegebenenfalls bestimmte Rechte wie z.B. nachträgliche Minderung des Kaufpreises zustehen. Die Schuldrechtsreform hat hier Ihre Positionen deutlich verstärkt.

Der vorliegende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick darüber, was beim Gebrauchtwagenkauf zu beachten ist und welche Rechte Sie im Falle eines Falles geltend machen können.

 Kaufvorbereitung

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens steht die technische Beurteilung des Wagens im Vordergrund. Der Käufer, der die Beurteilung nicht selbst durchführen will, kann den Wagen durch eine Schätzstelle für Gebrauchtwagen oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen begutachten lassen. Das Gutachten kostet allerdings.

Auf jeden Fall sollten Sie nach Möglichkeit einen Freund, am besten einen Fachmann bitten, beim Kauf zu beraten und den Wagen mit ihm genau auf Roststellen, Unfallschäden, einen undichten und deshalb verölten Motor, schief ziehenden Bremsen, abgefahrene Reifen oder defekte Stoßdämpfer zu untersuchen. Vier Augen sehen mehr als zwei. Außerdem ist im Streitfall gleich ein Zeuge zur Hand.


Eine Hilfe kann die TÜV-Plakette über die Hauptuntersuchung auf dem hinteren Kennzeichen sein. Ist die Prüfplakette noch neu, heißt das, dass das Auto im Zeitpunkt der Vorführung beim TÜV verkehrssicher war. Aber Vorsicht, die Prüfplakette sagt nichts über den sonstigen Zustand, insbesondere über die Qualität des Motors oder des Getriebes, aus. Achten Sie darauf, dass die Prüfplakette mit der Eintragung im Fahrzeugschein übereinstimmt. Ein Blick in den Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung - der sollte immer vorliegen - gibt Aufschluss über die Mängel, die die Verkehrssicherheit berühren.

Neben einer gültigen TÜV-Plakette muss der Wagen auch eine gültige ASU-Plakette (Abgasuntersuchung) auf dem vorderen Kennzeichen aufweisen. Auch hier kann ein Blick in den Prüfbericht aufschlussreich sein.

Unerlässlich ist die Überprüfung des Kraftfahrzeugbriefes. Er enthält Angaben über das Datum der Erstzulassung, die Anzahl der Vorbesitzer und die Fahrgestellnummer. Vor allem aber muss der Fahrzeughalter im Brief eingetragen sein. Ist der Verkäufer nicht eingetragen, ist Vorsicht geboten, da das Auto schlimmstenfalls gestohlen sein könnte. Sie sollten dann zumindest auf einer Vollmacht des Eigentümers bestehen, §§ 164 ff. BGB.

Umbauten an dem Fahrzeug müssen ebenfalls im Fahrzeugbrief eingetragen sein, da bei unerlaubten Änderungen die Betriebserlaubnis für den Wagen erlöschen kann.

Für die Probefahrt mit einem Gebrauchtwagen gilt, wenn der Verkäufer kein Händler ist, haften Sie für etwaige Beschädigungen des Fahrzeugs schon bei geringem Verschulden.

 Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB . Der Kaufvertrag begründet für den Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und übereignen, § 433 Abs.1 S.1 BGB. In den Fällen der Finanzierung wird in der Regel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, d.h. der Käufer wird erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen, § 433 Abs.2 BGB.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehören alle wesentlichen Punkte wie Unfallfreiheit, Einbau eines Austauschmotors, Kilometerleistung und Anzahl der Vorbesitzer in den Kaufvertrag, insbesondere sollte auch das mitverkaufte Zubehör in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Um eventuell Schadensersatzansprüche geltend machen und beweisen zu können, sollten Sie sich kaufentscheidende Eigenschaften darüber hinaus im schriftlichen Vertrag ausdrücklich zusichern lassen.

Auch für den Gebrauchtwagenkauf werden Formularverträge verwendet, die in den Automobilclubs oder im Schreibwarenhandel erhältlich sind oder im Internet abrufbar sind.

 Kauf vom Händler

Wer als Privatmann ein Fahrzeug vom Händler kauft, kommt in den Genuss der strengen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.

Kaufen Sie das Fahrzeug, um es geschäftlich oder überwiegend geschäftlich zu nutzen, werden Sie als Person, tätig, "die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt", § 14 BGB. Damit sind Sie qua definitionem gerade nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und Verbraucherschutzvorschriften des BGB gelten für Sie nicht. Bei der sowohl geschäftlichen als auch privaten Nutzung des Fahrzeugs auf Käuferseite ist jedoch noch umstritten, ob in diesen Fällen der überwiegende Nutzungsanteil bestimmend sein soll oder in jedem Fall ein Verbrauchergeschäft oder eben kein Verbrauchergeschäft vorliegen soll. Geht man nach dem Wortlaut des Gesetzes, müssen Sie als "Unternehmer" beim Kauf besonders aufpassen, da Gewährleistungsausschlüsse Ihnen gegenüber zulässig sind.

 Kaufpreis

Beim Gebrauchtwagenkauf ergibt sich der Kaufpreis aus Ihrem Verhandlungsgeschick

Sie können auch den Kaufpreis reduzieren, indem Sie Ihren alten Gebrauchtwagen in Zahlung geben. Sie lassen den Wagen beim Händler und bezahlen damit einen Teil des Kaufpreises. Ist der Wagen, den Sie sich ausgesucht haben mangelhaft, so kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Beide Wagen werden zurückübereignet und der gezahlte Kaufpreis zurückerstattet. Hat der Verkäufer den Wagen jedoch bereits veräußert, können Sie Wertersatz für Ihren alten Wagen verlangen, § 347 BGB.

Ist dagegen Ihr alter Wagen mangelhaft, so kann der Verkäufer hinsichtlich dieses Wagens (nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages) Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er könnte im Grunde Reparatur verlangen, was aber meistens wegen der Kosten dem Kunden unzumutbar sein wird, mit der Folge, dass Sie Ihren alten Wagen zurücknehmen und den Restpreis entrichten müssen. Der Kaufvertrag über den neuen Wagen bleibt bestehen. Deshalb sollten Sie für Ihren alten Wagen die Haftung ausschließen. Gegenüber einem Händler ist dies uneingeschränkt möglich. Dies kann einfach mit dem Satz geschehen, "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft ". Beschränkungen durch Verbraucherschutzvorschriften können hier nicht eingreifen, da der Händler Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist.

Besteht kein solcher Haftungsausschluss, müssen Sie nach Ansicht des BGH (BGH 83, 334) nur für Mängel Ihres alten Wagens, die auf Verschleiß beruhen, nicht haften. Der Verkäufer ist als Autohändler schließlich in der Lage ist, den Altwagen mit ausreichendem Sachverstand vor dem Kauf zu untersuchen.

Die Inzahlunggabe kann auch als Agenturvertrag ausgestaltet sein. Diese Variante schiebt Ihnen als "Inzahlunggebenden" den schwarzen Peter zu und ist daher selten geworden. Bei einem solchen Agenturvertrag tritt der Händler nur als Vermittler für den Käufer auf. Der Händler garantiert Ihnen dabei einen Mindestverkaufspreis, wobei rechtlich gesehen die Zahlung für den neuen Wagen in dieser Höhe gestundet wird. Ein Mehrerlös geht an den Händler als Provision, ein Mindererlös geht zu Ihren Lasten. Stellt sich der Wagen als unverkäuflich heraus, wird der restliche Kaufpreis fällig. Bei Mängeln des alten Wagens bleiben Sie den Gewährleistungsansprüchen des neuen Käufers ausgesetzt.

 Gewährleistung

Stellen Sie nach dem Kauf Mängel an ihrem gekauften Wagen fest, stehen Ihnen grundsätzlich die Gewährleistungsvorschriften der §§ 437 ff. BGB zur Verfügung. Dies sind Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Der Verkäufer haftet dafür, dass die Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs auf den Käufer (in der Regel die Übergabe) nicht mit Mängeln behaftet ist, § 434 BGB.

Zum 01. Januar 2002 hat sich die Gewährleistung für alle neuen Fahrzeuge von bisher einem halben Jahr auf mindestens zwei Jahre verlängert. Dies trifft allerdings nur auf Fahrzeuge zu, die nach dem 1. Januar 2002 gekauft werden. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden, § 475 Abs.2 BGB. Die neuen Vorschriften werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem 1. Januar 2002 noch Verträge mit alten Geschäftsbedingungen oder alte Vertragsmuster genutzt werden. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Während dieser Gewährleistungsfrist haftet ein Verkäufer für alle Mängel seiner Ware. Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer wahlweise den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises geltend machen. Neue Geschäftsbedingungen werden zu den Gewährleistungen wenig Vorschriften enthalten, da sie Verbrauchern gegenüber ohnehin nicht abdingbar sind. Man wird stattdessen im Einzelnen die Mängelbeseitigung regeln, weil dem Verkäufer nicht daran liegt, dass Sie vom Vertrag zurücktreten.

Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist zu unterscheiden von einer eventuellen Garantie, die der Verkäufer anbietet. Bei einer Garantie übernimmt der Verkäufer auch Mängel die erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges entstehen und steht für diese ein. Für die gesetzliche Mängelgewährleistung ist jedoch Voraussetzung, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war.

 Der Mangel

Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn sich der Wagen in einem anderen Zustand befindet, als vertraglich vereinbart. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen Fahrzeugtyps. Zugesicherte Eigenschaften gibt es nicht mehr. Nunmehr müssen die vom Käufer ?erwarteten? Eigenschaften erfüllt werden. Somit werden aus Werbeaussagen der Verkäufer - z.B. 3-Liter-Auto - verbindliche Zusicherungen, bei deren Fehlen einen gewährleistungsbegründenden Mangel darstellt, für den der Verkäufer einzustehen hat.

Maßgeblich sind nur solche Mängel, die, wie das Gesetz sagt, bei "Gefahrübergang" vorliegen, § 434 Abs.1 BGB, auch wenn sie erst später erkennbar sind. Mit Gefahrübergang ist in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.

Neben diesen Rechten kann neuerdings auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden 437, 440, 280, 281 BGB. Dieser kann jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ausgeschlossen werden, § 475 Abs. 3 BGB.

Sie sollten jedoch bedenken, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten können. Sie müssen in der Regel den Wagen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abnehmen. Tun Sie das nicht, kommen Sie in Annahmeverzug. In diesem Fall können Sie selbst dem Händler gegenüber schadensersatzpflichtig werden. Im Streitfalle sollten Sie daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.

Weist ein gekaufter Gebrauchtwagen einen Mangel auf, der bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe des Fahrzeugs, vorhanden war, so stehen Ihnen die gesetzlichen Mängelrechte zu, Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung. Für gebrauchte Fahrzeuge müssen die Händler nunmehr gegenüber Verbrauchern mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen, ohne dass es auf Laufleistung oder Alter ankommen soll, § 475, Abs. 2, 437 BGB.

Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler einem Autokäufer, dass das Fahrzeug als "Unfallschäden laut Vorbesitzer" einen "Frontschaden" hat, so ist er schadenersatzpflichtig, wenn sich herausstellt, dass der Wagen - nachdem er häufiger nicht angesprungen war und Schwächen in der Elektronik hatte - vor dem Verkauf länger als ein Jahr in einem Fluss gelegen hatte. OLG Koblenz,5 U 44/02

Weiß der Verkäufer eines gebrauchten PKW, das ein Totalschaden nur unsachgemäß repariert worden ist, handelt er arglistig wenn er den Wagen trotzdem als Fahrbereit veräußert. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Wagen eine gültige TÜV-Plakette hat. Ebenso hilft auch der Hinweis auf einen reparierten Unfallschaden nicht gegen den Vorwurf der Arglist. OLG Koblenz DAR 02, 169.

Reparierte Wildschäden sind beim Autoverkauf genauso anzugeben wie normale Unfälle. Im vorliegenden Fall hatte ein Händler einen solchen Wagen als unfallfrei verkauft. Der Käufer klagte mit Erfolg auf Rücknahme. Ein Mangel am Auto, egal welcher Herkunft, darf nicht verschwiegen werden. OLG Frankfurt a./M. AZ 25 U 60/2000

 Nacherfüllung

Haben Sie einen Mangel festgestellt, so haben Sie zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung, § 439 BGB.

Im Rahmen der Nacherfüllung können Sie zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) wählen. Der Verkäufer kann aber die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Beim Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf.

Bekommen Sie zum Zweck der Nacherfüllung ein anderes Fahrzeug geliefert, so kann der Verkäufer von Ihnen den mangelhaften Wagen zurückverlangen.

AGB dürfen nicht dazu führen, dass die Gewährleistungsrechte, wie Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung, mehr als zulässig ausgeschlossen werden. Im Gegenteil muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dem Kunden diese Rechte offenstehen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt, § 309 Nr. 8 b) bb) BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen nicht dazu führen, dass zwingende gesetzliche Vorschriften umgangen werden. Dies gilt aber nur gegenüber Verbrauchern. Der Händler kann aber auch hier die Nachbesserung in den AGB näher ausgestalten.

 Rücktritt

Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die Ihnen zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Verkäufer unzumutbar, können Sie vom Vertrag zurücktreten, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB, oder Minderung des Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

Der Rücktritt hat zur Folge, dass Sie den erhaltenen Wagen zurückgeben müssen und die "gezogenen Nutzungen" herausgeben müssen. D.h. Sie müssen den Vorteil ausgleichen, den Sie durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt haben. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet den auszugleichenden Vorteil mit 0,67% des reinen Kaufpreises (nicht also einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km.

 Minderung

Wenn Sie mindern wollen, müssen Sie auch hier grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Es gilt also das gleiche wie beim Rücktritt. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Gem. § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB findet § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB keine Anwendung. Einen bestimmten Minderungsbetrag gibt es nicht. Der Minderbetrag ist daher zu schätzen. Oft wird ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen müssen.

 Schadensersatz

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz nach § 280 BGB verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat, also wenn ihm der Mangel erkennbar war. Dass dem nicht so ist, hat der Verkäufer zu beweisen. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nur dann nicht an, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Schadensersatz umfasst auch weitere Schäden, die durch den Mangel am Fahrzeug entstehen.

 Beweislast

Bisher musste der Kunde den Nachweis dafür erbringen, dass ein Mangel schon von Anfang an vorlag, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend machen wollte. Mängel, die erst später entstanden sind, wurden nur von einer vertraglichen Garantie gedeckt. Wurde eine solche nicht vereinbart, so ging der Kunde oft leer aus. Ab 2002 muss nun nicht mehr der Kunde generell den Nachweis für das Vorliegen eines Mangels beim Kauf führen. Innerhalb der ersten sechs Monate wird automatisch vermutet, dass die Ware bereits von Anfang an fehlerhaft gewesen ist. Erst danach geht die Beweislast auf den Kunden über. Verbrauchern gegenüber kann diese Frist auch nicht verkürzt werden.

 Verjährung

Der Anspruch auf Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren von der Ablieferung, üblicherweise der Übergabe an, § 438 Abs.1 Nr.3 BGB. Die Ablieferung setzt voraus, dass der Verkäufer in Erfüllung des Kaufvertrages den Wagen so zum Käufer bringt, dass dieser in der Lage ist, den Wagen zu untersuchen und Mängel festzustellen. Bei Gebrauchtwagen kann die Frist zulässigerweise durch AGB oder Individualvereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden.

Die Gewährleistung endet mit Ablauf der Verjährungsfrist im vereinbarten Zeitraum, aber nicht unter einem Jahr. Aber auch danach haben Sie Anspruch auf Gewährleistung für solche Fehler, die Sie bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht haben, die aber nicht beseitigt wurden. Bei gleichzeitiger Hemmung der Verjährung bestehen die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich solange fort, bis die Fehler beseitigt sind, § 203 BGB. Die Hemmung der Verjährung dauert so lange an, bis der nächste zu erwartende Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung der Verjährung ein, § 203 S.2 BGB. Erklärt der Händler also, die Fehler seien beseitigt oder es lägen keine Fehler vor, so muss der Käufer, um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von 3 Monaten gegen den Händler Klage erheben. Dann wiederum ist die Verjährung von neuem gehemmt, § 204 Abs.1 Nr.1 BGB.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen genügt die Anzeige der Mängel allein nicht. Rücktritt oder Minderung müssen erklärt werden, bzw. Schadenersatz muss verlangt werden und vor Ablauf der Verjährungsfrist muss geklagt werden oder Mahnbescheid beantragt werden.

 Kauf von Privat

Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen ?Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung? gilt nach der neuen Gesetzeslage nur noch für Privatleute untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden. Diese Freizeichnungsklauseln sind unter Privatleuten wirksam und befreien den Verkäufer in der Regel von der Haftung für Mängel. Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist.

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fehler kennt oder mit dem Vorhandensein eines Fehlers rechnet und wenn er davon ausgeht, dass der Käufer bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag nicht abschließen würde. In der Praxis betrifft dies häufig das Verschweigen von Unfallschäden. Der Verkäufer hat die Pflicht, wesentliche Mängel, wie Unfallschäden, unaufgefordert zu offenbaren.

 Verkauf von geschäftlich genutzten Fahrzeugen

Haben Sie Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt und verkaufen Sie es an einen Privatmann, unterliegen Sie dem Gesetzeswortlaut nach der strengen Haftung des Verbrauchsgüterkaufs. D.h. für Sachmängel haften Sie nach dem Gesetz 2 Jahre, können die Gewährleistungsfrist aber auf ein Jahr reduzieren. Ein genereller Haftungsausschluss wäre unzulässig. Auch können Sie sich der Beweislast für die Mangelfreiheit bei Übergabe nicht für die ersten 6 Monate nicht entziehen.

 Ummeldung und Veräußerungsanzeige

Der Käufer ist verpflichtet, nach Abschluss aller Kaufangelegenheiten das Fahrzeug im Kraftfahrzeugschein und -brief auf seinen Namen umzumelden. Die Ummeldung erfolgt bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle unter Vorlage des Fahrzeugbriefs, des Fahrzeugscheins, der ASU-Bescheinigung, des Personalausweises und insbesondere ist nachzuweisen, dass das Auto versichert ist, § 29a StVZO.

Der Verkäufer sollte den Verkauf des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle anzeigen. Entsprechende Formulare dazu sind im Internet abrufbar. Wer dies nicht tut, muss zahlen: Nämlich Kfz-Steuer und Versicherung für ein Fahrzeug, das er gar nicht mehr hat.

Grundsätzlich endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung, § 27 Abs. 3 StVZO bei der Zulassungsbehörde eingeht. Dies muss unverzüglich geschehen, also sobald als möglich. Die Anzeige sollte Namen und Anschrift des Erwerbers enthalten sowie die Bestätigung, dass dieser die Fahrzeugpapiere erhalten hat. Deshalb sollte er sich auf jeden Fall den Personalausweis bzw. Reisepass des Käufers zeigen lassen und die Ausweis- bzw. Passnummer notieren. Bei einem Ratenkauf sollte der Verkäufer als Eigentümer zur Absicherung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung den Fahrzeugbrief behalten. Bei manchen Zulassungsstellen kann der Kfz-Brief auch hinterlegt werden.

Die Steuerpflicht des Verkäufers endet mit dem Eingang der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde auch dann, wenn der Erwerber dieses Fahrzeug nicht ummeldet. Wird die Veräußerungsanzeige nicht abgegeben, so endet die Steuerpflicht erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer, § 5 Abs. 5 KraftStG.

 Versicherung

Der Käufer tritt mit dem Kauf des Fahrzeuges in die Rechte und Pflichten des laufenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Verkäufer der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige zugesandt hat.

Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, dann haften sowohl der Verkäufer als auch der Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie, Versicherungsvertragsgesetz § 69 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB des Versicherungsvertrages. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist oder nicht. Der Verkäufer kann jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe zurückfordern.

Will der Käufer die fremde Versicherung nicht weiterführen, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages stellt eine Kündigung des vom Vorbesitzer geschlossenen Vertrages mit Beginn des Versicherungsverhältnisses dar.

Für Schadensfälle haftet ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer behält seinen Schadensfreiheitsrabatt.