Ratgeber Testament
Erblasser
Wer kann ein Testament errichten? Grundsätzlich jedermann, der geschäftsfähig ist, BGB §§ 104 ff., auch beschränkt Geschäftsfähige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, BGB § 2229.
Minderjährige können zwar ohne Mitwirkung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Testament machen, jedoch nur in Form des öffentlichen Testaments, BGB §§ 2233, 2247 Abs.4. Der Minderjährige hat daher nur die Möglichkeit, eine mündliche Erklärung vor dem Notar abzugeben und diese beurkunden zu lassen oder ein offenes Schriftstück an den Notar zu übergeben.
Ein eigenhändiges Testament eines Minderjährigen ist ungültig. Es wird auch nicht gültig, wenn der Minderjährige volljährig wird, auch nicht, wenn er dies formlos bestätigt. Der sicherste Weg dem Testament Gültigkeit zu verschaffen, ist die neue formgültige Abfassung in den nachstehenden Formen.
Privates Testament
Das private Testament ist die einfachste Form der Testamentserrichtung, da dies jeder persönlich erledigen kann und auf eine weitere Mitwirkung von anderen Personen oder amtlichen Stellen nicht angewiesen ist. Das eigenhändige Testament kostet auch nichts und es kann jederzeit problemlos geändert oder widerrufen werden. Wenn es zuhause aufbewahrt wird, bleibt allerdings das Risiko, daß es nicht gefunden oder beiseite geschafft wird.
Persönliche Errichtung
Ein privatschriftliches Testament muß und eigenhändig, also mit der Hand, vom Erblasser geschrieben werden. Das strenge Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift hat den Zweck vor Fälschungen und Änderungen durch Dritte zu schützen. Die persönlichen Schriftzüge dienen der Identifikation des Erblassers. Allein eine eigenhändige Unterschrift reicht nicht.
Ein Testament kann weder mit Schreibmaschine noch in Blindenschrift, noch in anderer mechanischer oder elektronischer Form erstellt werden.
Personen, die des Schreibens und Lesens nicht mächtig sind, können kein eigenhändiges Testament errichten. Gleiches gilt für Blinde. Dieser Personenkreis ist an das öffentliche Testament gebunden.
Weitere Formerfordernisse
Die eigenhändige Niederschrift muß unterschrieben sein, BGB § 2247 Abs. 1, und sollte unbedingt mit Ort und Datum versehen sein, BGB § 2247 Abs. 2. Fehlen diese Angaben, ist ein Testament aber noch nicht ungültig. Bestehen aber mehrere Testamente, gilt das jüngste. Dies kann bei Fehlen dieser Angabe nicht oder nur erschwert geprüft werden.
Überhaupt sollte der Testierende für größtmögliche Klarheit sorgen. Alles was unklar ist, kann das eigentlich Gewollte vereiteln.
Umfaßt ein Testament mehrere Seiten und Blätter, sollten diese numeriert werden, damit die Vollständigkeit erkennbar ist. Es muss nicht jede Seite oder jedes Blatt unterschrieben werden. Ist die Vollständigkeit und Reihenfolge erkennbar, dann genügt eine Unterschrift auf der letzten Seite.
Korrekturen in Form von Streichen, Einfügen oder Überschreiben sollten tunlichst vermieden werden, da dies bei der Auslegung Probleme aufwerfen kann u. U. als Testamentsänderung ausgelegt werden kann, s.u. Widerruf und Abänderung. Auch wenn es mehr Aufwand ist, lieber das Testament neu schreiben.
Verwahrung
Auch das eigenhändige Testament kann in öffentliche Verwahrung geben werden, nämlich beim Amtsgericht, BGB §§ 2248, 2258a, 2258b. Zuständig dort ist da Nachlaßgericht. Die Hinterlegungsgebühr ist gering.
Eine Rücknahme aus der Verwahrung bedeutet aber beim eigenhändigen Testament keinen Widerruf des Testaments, BGB § 2256 Abs. 3, anders aber beim öffentlichen Testament.
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament stellt sicher, daß es nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird und seit Einlieferung beim Amtsgericht keine Änderungen erfahren hat. Dafür fallen aber - unter Umständen - nicht unerhebliche, Kosten an.
Andererseits erfolgt durch den Notar auch eine Beratung, da er im Rahmen seiner Belehrungspflicht den Erblasser über die rechtliche Tragweite seiner letztwilligen Verfügung aufklären muß. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, um zu den rechtlich zutreffenden Formulierungen zu kommen.
Errichtung
Ein öffentliches Testament kann auf drei Arten errichtet werden, BGB § 2232.
- Durch mündliche Erklärung zur Niederschrift beim Notar
- Durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar
- Durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar
Der Erblasser kann also mit dem Notar sein Testament in den einzelnen Punkten besprechen und dann einer Formulierung des Notars zustimmen oder ihm aber bereits eine formulierten Text mitbringen und diesen dann besprechen und gegebenenfalls abändern.
Die dem Notar zu übergebende Schrift, egal ob offen oder verschlossen, braucht nicht eigenhändig geschrieben sein, und muss auch nicht unterschrieben sein. Der Erblasser muss bei der Übergabe nur dazu sagen, dass die Schrift seine letztwilligen Verfügungen enthält. Die Übermittlung an den Notar kann auch durch eine dritte Person erfolgen. Für die Beurkundung ist allerdings die gleichzeitige Anwesenheit von Notar und Erblasser erforderlich, s.u.
Minderjährige können nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren.
Liegt dem Testierenden daran, seinen letzten Willen geheim zu halten, sollte er von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein verschlossenes Schriftstück zu übergeben oder übergeben zu lassen. Dann ist aber der Notar auch von seiner Belehrungspflicht entbunden und kann nicht beratend zur Seite stehen. Andererseits ist der Notar aber durchaus berechtigt nach dem Inhalt zu fragen. Macht der Testierende dann Angaben, entsteht für den Notar wieder eine Pflicht, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen.
Beurkundung
In der Niederschrift stellt der Notar seine Zuständigkeit fest. Zuständig ist ein Notar in dem OLG ? Bezirk, indem er seinen Amtssitz hat. Der Notar soll Angaben zur Person der Erblasser festhalten und darüber, wie er Identität des Erblassers festgestellt hat, bzw. wer die Testamentsschrift übergeben hat. Hat er dabei Bedenken, soll er auch diese niederschreiben. Wichtig ist die Feststellung, daß die Schrift übergeben worden ist, sowie eine Kennzeichnung des Testaments, die Verwechslungen ausschließt. Fehlt diese, ist das Testament ungültig.
Die Niederschrift muss vom Notar vorgelesen werden, der Erblasser muss den Inhalt der Niederschrift genehmigen und sowohl Notar als auch Erblasser müssen eigenhändig unterschreiben, daher ist die Anwesenheit des Erblassers vor dem Notar erforderlich. Dies kann aber durchaus so aussehen, dass der Notar zum Testierenden kommt, wenn dieser z.B. bettlägerig ist.
Verwahrung
Der Notar verschließt das Testament, bringt sein Dienstsiegel an und gibt das Testament schnellstmöglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht. Dies sind keine Gültigkeitsvoraussetzungen, sollten aber erfolgen, da so sichergestellt ist, dass das Testament auch gefunden wird und nicht verfälscht werden kann.
Die Rücknahme aus der Verwahrung ist gleichzeitig der Widerruf des Testaments.
Widerruf und Abänderung
Testamente müssen häufig geändert werden, weil sie nicht mehr den Gegebenheiten entsprechen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass der Widerruf eines Testaments oder einzelner letztwilliger Verfügungen selbst eine letztwillige Verfügung ist und deshalb dem Formerfordernis eines Testaments entsprechen muss. Ein öffentliches Testament kann durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden und umgekehrt.
Während man beim öffentlichen Testament bei den Formerfordernissen kaum etwas falsch machen kann, da immer ein Notar beteiligt ist, ist beim privatschriftlichen Testament darauf zu achten, dass Datum und Unterschrift nicht fehlen.
Ein Widerruf ist aber auch in anderer Weise möglich, nämlich durch schlüssiges Handeln. Zerreißen, verbrennen oder sonstiges Vernichten sind auch Formen ein Testament zu widerrufen. Beim Zerreißen allein kann es jedoch schon wieder Mißverständnisse geben, da ein Zerreißen aus Wut oder Unachtsamkeit nicht heißen muß, dass das Testament nicht mehr gelten soll. Wird ein zerrissenes Testament gefunden, heißt dies auch nicht zwingend, dass es der Erblasser selbst zerrissen hat. Im Prozeß um eine Erbschaft trägt immer der die Beweislast für einen Widerruf, der sich auf den Widerruf beruft. Kann er den Beweis nicht führen, bleibt es bei der Gültigkeit des Testaments.
Der Erblasser sollte daher immer für Eindeutigkeit sorgen. Am besten erfolgt dies schriftlich mit der Erklärung, ? Hiermit widerrufe ich das Testament vom ....?.
Nach dieser Erklärung kann im Text ein neues Testament folgen. Folgt dies nicht, ist das alte Testament widerrufen und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Ort, Datum und Unterschrift müssen unbedingt folgen.
Die Abänderung eines Testaments kann durch durchstreichen, überschreiben oder einfügen von Text erfolgen. Die Änderung muss aber durch Datum und Unterschrift als solche kenntlich gemacht werden, da dies auch wieder eine letztwillige Verfügung ist, die den Formerfordernissen eines Testaments entsprechen muß.
Man muss diese Anforderungen aus der Sicht der Testamentsauslegung betrachten. Die Auslegung erforscht den wirklichen Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Liegt nun ein Testament vor, das Streichungen enthält, ist nicht klar, ob der Erblasser diese beim Verfassen des Testaments gemacht hat oder ob sie später eingefügt worden sind oder ob sie etwa gar nicht vom Erblasser stammen.
Ein Testament kann auch durch ein weiteres Testament ergänzt werden. Aber auch dies birgt Gefahren in sich, weil sich einzelne Verfügungen widersprechen können, oder unter Umständen unklar ist, ob lediglich eine Ergänzung oder ein gleichzeitiger Widerruf des früheren Testaments vorliegen soll.
Der Testierende, der ein Testament abändern will, sollte daher für größtmögliche Klarheit sorgen und gleich ein neues Testament verfassen.
Für gemeinschaftliche Testamente gelten eigene Vorschriften.
Besondere Testamentsformen
Besondere Formen der Testamentserrichtung kennt das Gesetz in Fällen, in denen es dem Erblasser nicht mehr möglich ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen.
Hierzu gehören
- das Nottestament vor dem Bürgermeister, BGB § 2249
- das Dreizeugentestament, BGB § 2250
- das Seetestament BGB § 2251.
Diese Testamente haben eine Gültigkeitsdauer von nur drei Monaten, danach müssen sie in eine für ein privates oder öffentliches Testament entsprechende Form gebracht werden. Erfolgt dies nicht, werden sie ungültig.
Bürgermeister und die drei Zeugen übernehmen hier die Funktion der üblicherweise beurkundenden Stelle, ersetzen also den Notar. Über die mündliche Erklärung des Testierenden muss daher eine Niederschrift aufgenommen werden, die Niederschrift ist von den drei Zeugen, bzw. vom Bürgermeister, wie auch vom schreibfähigen Erblasser zu unterschreiben. Kann der Erblasser nicht unterschreiben, ist ein Vermerk über die Schreibunfähigkeit aufzunehmen.
Formverstöße können unschädlich sein, wenn sie nur bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Liegt ein solcher Fall vor, sollte ein Anwalt um Rat gefragt werden.
Gemeinschaftliches Testament Das gemeinschaftliche Testament ist eine spezielle Testamentsform für Eheleute, die eine gegenseitige Bindungswirkung entfaltet, BGB §§ 2265 ? 2272, im Gegensatz zum Erbvertrag aber erst nach dem Tod der zuerst Versterbenden.
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Urteile:
Kopie:
Ist ein Originaltestament nicht mehr aufzufinden und bestehen keine Bedenken, dass es vom Erblasser bis zu seinem Tode nicht widerrufen worden ist (etwa indem er es zerrissen hat), so genügt für den Anspruch auf ein Erbe auch die Vorlage einer Kopie des Testaments. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 126/00 vom 19.1.2001)
Notizbuch:
Hat eine Erblasserin mehrere Testamente geschrieben, das letzte dann allerdings in einem Notizbuch, so ist davon auszugehen, dass dieses "Testament" lediglich ein Entwurf des letzten Willens sein sollte - und damit ungültig ist, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 16/99.
Erbeinsetzung von Pflegern:
Mitarbeiter von ambulanten Pflegebetrieben dürfen - anders als Angestellte eines Pflegeheimes - von den bedürftigen Personen als Erben ins Testament aufgenommen werden, weil bei dieser Art der Betreuung kein so festes Verhältnis oder eine Abhängigkeit zu erwarten ist wie bei stationärer Pflege - zumal dann, wenn (wie hier) die finanziellen Möglichkeiten des Bedürftigen auch andere Betreuer oder Dienste zuließen, OLG Düsseldorf, 3 W 350/00.
Wird ein Pflegebedürftiger von seiner Nachbarin in seiner Wohnung (hier: bis zu seinem Tod) betreut, so kann er sie testamentarisch als Alleinerbin bestimmen, mit der Folge, dass den Angehörigen des Verstorbenen lediglich der Pflichtteil bleibt, weil das für das Verhältnis zwischen Heimträger/Pflegeperson und Heimbewohnern im Heimgesetz festgeschriebene "Testierverbot" auf die ambulante Pflege daheim nicht anwendbar ist, LG Bonn, 4 T 72/99.
Betreut eine Frau eine schwerpflegebedürftige Person in ihrer eigenen Wohnung, wofür sie (hier: mit 2.100 Mark monatlich) bezahlt wird, so handelt es sich um "Heimpflege" - mit der Folge, daß die Frau trotz ausdrücklicher testamentarischer Verfügung die gepflegte Person nicht beerben kann, Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 176/98.
Heimbewohner:
Auch die Ehefrau eines in einem Pflegeheim arbeitenden Pförtners darf von einer Heimbewohnerin nicht als Erbin in ihrem Testament bedacht werden, weil das Arbeitsklima im Heim von Konkurrenzdruck freigehalten und die "Ausnutzung alter Menschen" verhindert werden soll. (Dass die Beschäftigten von Pflegeheimen insoweit kein "Erbrecht"haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Heimgesetz),OLG Frankfurt am Main 20 W 71/99.
Das gesetzliche Verbot, daß Heimbewohner zugunsten ihrer Einrichtung oder deren Beschäftigten ein Testament schreiben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil dadurch vermieden werden soll, "die Hilf-oder Arglosigkeit alter Menschen" auszunutzen, ferner verhindert werden soll, "daß durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder -versprechen eine unterschiedliche Behandlung von Altenheimbewohnern eintritt", BVerfG 1 BvR 434/98) vom 23.7.1998.
Kirche:
Hat ein Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass sein Nachlass für einen bestimmten Zweck "der Kirche" zukommen soll, ohne dass zugleich angegeben ist, welche Religionsgemeinschaft gemeint ist, so fällt das Erbe der Kirche zu, der der Verstorbene angehört hat, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z WR 75/98.
Gemeinnützige Einrichtung:
Die Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung durch Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Erblasser ohne Angabe eines weiteren Zwecks der Zuwendung die Bestimmung der Höhe des Geldbetrages dem Erben überlassen hat und auch dem Zweck der Einrichtung eine sachliche Begrenzung der Höhe der Zuwendung nicht entnommen werden kann. BayOLG, Beschluß vom 2.2.1999 - 1Z BR 143 / 98
Form:
Handschriftliche Eintragungen des Erblassers auf einem Entwurf eines notariellen Testamentes unter Einschluß eines maschinengeschriebenen Testteils des Entwurfs können ein formgültiges privatschriftliches Widerrufstestament darstellen, OLG Hamm 15 W 289/99
Da ein handgeschriebenes Testament "unterschrieben" sein muss, gehtein in einem "Testament" (hier: mit 15.000 Mark) Bedachter leer aus, wenn sich auf dem Schriftstück lediglich am oberen Rand das Namenskürzel des Erblassers befindet, LG Memmingen 3 O 374/99.
Zwar muß ein Schriftstück nicht unbedingt mit "Testament" überschrieben sein, um als solches zu gelten, doch genügt es nicht, auf einem Blatt Papier niederzuschreiben, daß jemand (hier: ein Sohn) "den Rest meines Vermögens" erhalten soll, wenn daran anschließend darauf hingewiesen wird, daß die Angelegenheit "noch notariell zu regeln" sei, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 95/98.
Notarielle Form:
Ist eine schwer kranke Frau nicht mehr in der Lage, ihren Namen zuschreiben - geschweige denn ein Testament -, so ist das vom Notar aufgesetzte Testament gültig, wenn es vom ihm vorgelesen wird und die Frau darauf mit "ja" antwortet - auch wenn dies vom Notar und einem Zeugen, da "krächzend" gehaucht, nur schwer zu verstehen war, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 184/99.
Nimmt ein Notar im Beisein eines Arztes das Testament eines Mannes,der auf der Intensivstation eines Krankenhauses liegt, durch Befragung auf, deutet er das Kopfschütteln und -nicken als Antworten und soll danach ein Kind Alleinerbe sein, so erben dennoch alle Kinder(hier: 2) zu gleichen Teilen, wenn keine "Vertrauensperson" bei der Testamentserrichtung anwesend war, OLG Hamm, 15 W76/99.
Brieftestament:
Auch ein Brieftestament hat im Original bei den Nachlaßakten zu bleiben. Das ideelle Interesse des Empfängers an der Rückgabe hat zurückzutreten hinter dem öffentlichen Interesse an der amtlichen Aufbewahrung, LG München I, 16 T 1213/00.
Nottestament:
Diktiert eine Krankenhauspatientin zwei Tage vor ihrem Tod ein Nottestament vor ihrer Steuerberaterin und zwei Krankenschwestern, so können die durch dieses Testament schlechter gestellten Erben den letzten Willen nicht für ungültig erklären lassen, weil kein Notar dabei war. Drei beliebige Zeugen reichen dafür aus. Ungültig würde das Nottestament nur, wenn die Erblasserin drei Monate nach dem "Diktat" noch lebt, LG München 16 T 12496/98
Internationales Erbrecht:
Wird ein Deutscher von seiner Schwester als Alleinerbe eingesetzt,erheben aber auch zwei Österreicher Anspruch auf das Erbe, weil dieFrau in Österreich ein - dort gültiges - mündliches Testament abgab, so ist der Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Testamentsverfassungentscheidend, mit der Folge, dass auch die Österreicher am Erbe beteiligt werden, auch wenn in Deutschland ein mündliches Testament ungültig ist, LG München 16 T 12262/98.
Ererbter Gewinnsparvertrag:
Übernimmt eine Alleinerbin vom Erblasser einen Gewinnsparvertrag und kauft sie davon ein Los, das einen Gewinn bringt (hier: 10.000Mark), so braucht sie daran die Pflichtteilsberechtigten nicht zu beteiligen, weil es auf das Vermögen am Todestag ankommt, das Los aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekauft war; der Gewinnsparvertrag selbst hatte noch keinen "Wert", AG Pirmasens 1 C 26/98.
Bedingung:
Hat ein Vater in seinem Testament bestimmt, dass ein Kind, welches gegen seinen letzten Willen "vorgeht", nur den Pflichtteil erhalten soll, so ist diese Bedingung erfüllt, wenn Kinder gegen einen Stiefbruder mit der Begründung vorgehen, er sei gar nicht der leibliche Sohn ihres Vaters (der dies ausdrücklich anerkannt hatte), dies aber per Vaterschaftstest nachträglich festgestellt wird, OLG Dresden 7 W 1571/98.
Ein Vater kann per Testament seine Kinder für den Fall enterben, daß sie nicht "standesgemäß" heiraten. Ihre "berechtigten Belange" sind für diesen Fall durch das Pflichtteilsrecht gewahrt, BGH IV ZB 19/97.