Ratgeber Verkehrsunfall III
Einleitung
In diesem dritten Ratgeber wird der Schwerpunkt auf die Darstellung der Straftaten und der Ordnungswidrigkeiten rund um Verkehrsunfälle gelegt sowie steuerrechtlichen Fragestellungen nachgegangen. Abschließend wird ein kurzer Rechtsprechungsüberblick gegeben.
Wann zum Anwalt
Ein Rechtsanwalt sollte vor allem bei schweren Unfällen mit Personenschäden, der Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen sowie bei unklarer Sachlage eingeschaltet werden. Der Gang zum Rechtsanwalt kann aber auch in anderen Fällen hilfreich sein.
Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Schadensabwicklung entstehenden Kosten sind grundsätzlich als Teil des Gesamtschadens vom Unfallgegner zu ersetzen, soweit die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Andere Kosten müssen gewöhnlich selbst übernommen werden, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten
Im Straßenverkehr sind schnell Ordnungswidrigkeiten und auch Straftatbestände erfüllt. Die Ordnungswidrigkeiten sind vorwiegend in der StVO, StVZO und STVG geregelt. Ein Verstoß dagegen wird mit Bußgeld und Punkten geahndet.
Eine Verurteilung hieraus führt zu keiner Vorstrafe.
Anders sieht es bei den Straftatbeständen aus. Hier sind die Sanktionen Geldstrafe, die nach Tagessätzen bemessen wird oder Freiheitsstrafen, die bis zum Strafmaß von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können. Vorbestraft ist man, wenn das Strafmaß höher als 90 Tagessätze liegt.
Bei Personenschäden kommen alle Körperverletzungstatbestände in Betracht, Hauptfall ist die fahrlässige Körperverletzung, § 230 StGB. In schlimmeren Fällen sind es schwere Körperverletzung, § 224 StGB, und Körperverletzung mit Todesfolge, § 226 StGB, sowie fahrlässige Tötung, § 222 StGB.
Die fahrlässige Körperverletzung, § 230 StGB, wird nur auf Antrag verfolgt. d.h. es muss Strafanzeige gestellt werden. Antragsberechtigt ist der Verletzte bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Die anderen Delikte werden von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt.
Spezielle Vorschriften für den Straßenverkehr sind gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB, und Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB.
Hauptanwendungsfall ist die Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses, § 315c StGB. Dabei ist zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.
Absolut fahruntüchtig ist jemand, dessen Blutalkoholgehalt mehr als 1,1 Promille beträgt. In diesem Fall ist die absolute Fahruntüchtigkeit als erwiesen anzusehen.
Im Fall der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,3 Promille) müssen im Einzelfall noch weitere Umstände hinzukommen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Hierzu reicht nicht jeder Fahrfehler aus, vielmehr muss es sich um einen Fahrfehler handeln, der typischerweise von alkoholisierten Fahrern begangen wird.
Als strafwürdig wird auch angesehen, wer im Straßenverkehr grob verkehrwidrig und rücksichtslos handelt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt. Von grober Verkehrswidrigkeit spricht man bei einem besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrvorschrift, während der Begriff der Rücksichtslosigkeit die innere Einstellung des Täters und die gesteigerte Vorwerfbarkeit seines Verhaltens betrifft.
Im Gegensatz dazu werden von § 315b StGB verkehrsfremde Eingriffe erfasst, die von außen auf die Sicherheit des Straßenverkehr einwirken, wie z.B. das Werfen von Steinen auf Autobahnen, das Abgeben von Schüssen auf Verkehrsteilnehmer.
Ein weit verbreiteter Tatbestand ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die gesetzlich geforderten Feststellungen ermöglicht oder seine Wartepflicht erfüllt hat, macht sich strafbar. Ausnahmen gelten nur in Notfällen. Die Feststellungen sind durch Anwesenheit am Unfallort (sog. Feststellungsduldungspflicht) und durch die Angabe des Wartepflichtigen zu ermöglichen, dass er am Unfall beteiligt sei (sog. Vorstellungspflicht). Es wird aber keine generelle Verpflichtung, die Aufklärung des Unfallhergangs durch aktive Mitwirkung zu fördern begründet. . Es genügt also am Unfallort zu bleiben und die Personalien anzugeben. Eine Unfallflucht zieht nicht nur eine empfindliche Strafe nach sich, sie kann auch Führerschein und Versicherungsschutz kosten.
Tätige Reue ist bei diesem Tatbestand nicht möglich. Wer in der ersten Aufregung flüchtet, aber kurz danach nachträgliche Feststellungen ermöglicht, bleibt strafbar. Allerdings wird ein solches Verhalten durchaus als strafmildernd gesehen oder kann eine Einstellung des Verfahrens nahe legen, §§ 153, 153a StGB.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften muss der Täter auch mit Einziehung des Fahrzeugs rechnen, § 74 StGB.
Wird Ihnen ein Gesetzesverstoß der vorgenannten Art vorgeworfen, sind Sie mit Sicherheit gut beraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, weil der Anwalt die prozessualen Möglichkeiten kennt um eine eventuelle Verurteilung abzuwenden oder gering zu halten. Die Folgen einer Verurteilung können sehr weitreichend sein.
Steuer
Unfallkosten können im Rahmen der Einkommensteuer oder des Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu ist erforderlich, dass sich der Unfall auf einer ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Fahrt ereignet hat und nicht private Gründe eine Rolle gespielt haben. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Bei Selbststständigen (Gewerbebetreibenden, Freiberufler) gelten als betriebliche Fahrt z.B. Fahrten zur Betriebsstätte, zu Kunden, Lieferanten, Mandanten.
Bei Arbeitnehmern sind Dienstreisen und hauptsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten anzusehen.
Steuersenkend können sich dabei letztlich nur die tatsächlichen Aufwendungen auswirken, die um Ersatzleistungen der gegnerischen Haftpflicht- oder der eigenen Versicherungen gekürzt werden. Dazu zählen Reparaturkosten, Wertminderung am eigenen Fahrzeug, Abschleppkosten, Gutachterkosten, sowie Gerichts- und Anwaltskosten.
Nicht anrechnungsfähig sind dagegen Kosten, die aus Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen das Strafgesetzbuch herrühren, wie festgesetzte Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder.
Unfälle mit Auslandsbezug
Kommt es zu einem Unfall mit einem in Ausland zugelassenen Fahrzeug oder einem ausländischem Fahrer, ist die Unfallaufnahme besonders genau durchzuführen. Auf jeden Fall sollten auch Name und Anschrift der Versicherung des ausländischen Unfallbeteiligten sowie das ausländische Kennzeichen des Fahrzeugs notiert werden.
Die Durchsetzung eines Ersatzanspruchs bei einem Unfall im Ausland kann schwierig sein, da in vielen Ländern Schäden nicht in dem in Deutschland üblichen Umfang ersatzfähig sind.
Grundsätzlich ist zu beachten: Daten von Fahrer, Halter, Fahrzeug und Versicherung notieren keine fremdsprachigen Schriftstücke unterschreiben für die Unfallaufnahme den mehrsprachigen "Europäischen Unfallbericht" verwenden Beweise durch Fotos von der Unfallstelle und der Unfallschäden sichern langwierige Schadensabwicklung mit ausländischen Versicherungen deutschsprachigen Anwalt einschalten, wenn nötig.
Urteile
BGH zur Akoholmessung
Der Gesetzgeber hatte durch Gesetz vom 27. April 1998 in § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, dem sog. "0,8-Promille-Gesetz", neben den beiden für die herkömmliche Blutprobe maßgeblichen "Gefahrengrenzwerten" von 0,8 und 0,5 Promille "entsprechende" Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt und damit die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Messungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Auf Vorlegung des Oberlandesgerichts Hamm hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Atemalkoholmessgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die AAK-Grenzwerte so festgesetzt, dass sie den in § 24a Abs. 1 StVG für die Blutprobe bestimmten Promille-Grenzwerten "einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge" entsprechen. Damit ist der Ausgleich für verfahrensmäßige Messungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Deshalb würde die zusätzliche allgemeine Berücksichtigung von die Messunsicherheiten ausgleichenden Sicherheitsabschlägen durch Abzug von dem gemessenen Wert die Grundlage der auch im Verkehrssicherheitsinteresse vorgenommenen Festlegung der AAK-Grenzwerte durch den Gesetzgeber unterlaufen. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat. BGH 4 StR 507/00 vom 20.04.01
Trunkenheit auf dem Fahrrad kann auch den Auto-Führerschein kosten. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden. In dem Beschluss bestätigt das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis für einen alkoholisierten Radler aus dem Landkreis Leer. Der Mann war mit 2,09 Promille an den Pedalen erwischt worden. Als er sich weigerte, sich einer amtlich angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu stellen, entzog ihm der Kreis die Fahrlizenz, VG Oldenburg 7 B 4361/02.
Ein betrunkener Fußgänger hat nach einem Gerichtsurteil seinen Führerschein verloren. Der Taxifahrer aus Freiburg war wiederholt schwer betrunken zu Fuß unterwegs gewesen, hatte aber eine geforderte MPU verweigert. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim muss das Amt für öffentliche Ordnung in diesem Fall nicht abwarten, bis der Mann im Straßenverkehr als betrunkener Autofahrer auffällig wird, VGH Baden-Württemberg 10 S 1164/02.
Ist die Sicht eines Motorradfahrers durch sein heruntergelassenes Visier durch Regentropfen auf der Scheibe stark eingeschränkt, so muss er seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Erkennt er einen Fußgänger nicht, der die Fahrbahn betritt, obwohl er hätte warten müssen, trägt der Kradfahrer zwei Drittel des Schadens, wenn er den Passanten schwer verletzt. Denn sein Verschulden wiegt schwerer als das des Fußgängers, Oberlandesgericht Hamm, 6 U 28/01.
Verliert ein Außendienstmitarbeiter wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,5 Promille seinen Führerschein, so darf das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld für 12 Wochen sperren, wenn der Mann seinen Job verliert. Das gilt auch dann, wenn er privat betrunken unterwegs gewesen ist, weil in beiden Fällen grobe Fahrlässigkeit vorliegt, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 1 AL 134/01.