Ratgeber Erbvertrag

Der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Er hat letztwillige Verfügungen zum Inhalt, die so getroffen werden können, dass sie schon zu Lebzeiten des Erblassers Bindungswirkung entfalten, BGB § 2274. Dies ist der Unterschied zum privaten oder öffentlichen Testament.

Deutlich wird dies am Beispiel eines Familienunternehmens. Der Sohn wird eher bereit sein, eine bestimmte Ausbildung zu wählen, wenn er später als Erbe das Unternehmen weiterführen kann. Der Vater kann diese Aussicht durch eine vertragliche Bindung durch den Erbvertrag bekräftigen.

Durch den Erbvertrag wird die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt, d.h. der Erblasser ist gebunden und kann keine anderweitige letztwillige Verfügung treffen, außer er hebt den Erbvertrag unter bestimmten Vorraussetzungen förmlich auf.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden kann er dagegen immer noch uneingeschränkt treffen.

Andererseits ist aber nicht jeder Vertrag, der auf den Zeitpunkt nach dem Tod bezogen ist, ein Erbvertrag. So kann z.B. eine Kaufpreiszahlung auf den Zeitpunkt des Todes hinaus geschoben werden. Es handelt sich dabei um einen normalen Kaufvertrag. Auch eine Schenkung von Todes wegen ist Rechtsgeschäft unter Lebenden.

Geschäftsfähigkeit

Während Minderjährige durchaus öffentlich testieren können, ist für den Abschluß eines Erbvertrages grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, BGB § 2275 Abs. 1.

Davon gibt es eine Ausnahme, nämlich bei Erbverträgen zwischen Eheleuten und Verlobten. Hier muss allerdings der gesetzliche Vertreter zustimmen, BGB § 2275 Abs. 2 u. 3. Ist dieser ein Vormund, muss der Erbvertrag vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, BGB § 2275 Abs. 2 S. 2.

Form

Der Erbvertrag kann nur in Form eines öffentlichen Testaments abgeschlossen werden., d.h. beide Vertragspartner müssen persönlich vor dem Notar anwesend sein, BGB § 2276 Abs. 1 S. 1. Eine Stellvertretung ist beim Erbvertrag auf Seiten des Erblassers nicht möglich, BGB § 2274.

Der Erbvertrag wird beurkundet und die Urkunde wird dann verschlossen und in öffentliche Verwahrung oder, wenn es in der Urkunde festgelegt wird, beim Notar in Verwahrung gegeben.

Inhalt

Auch der Inhalt eines Erbvertrags unterliegt einigen Einschränkungen.

Nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflagen können mit vertraglicher Bindung des Erblassers ausgestaltet werden.

Ein Erbvertrag kann einseitig oder zweiseitig sein. Beim einseitigen Vertrag bindet sich der Erblasser und der Begünstigte nimmt dies lediglich an oder übernimmt eine zu Lebzeiten zu erfüllende Verpflichtung.

Beim zweiseitigen Erbvertrag binden sich zwei Erblasser an ihre letztwilligen Verfügungen. Sehr häufig tun dies Eheleute. Hier ist bei den Verfügungen zu beachten, ob sie aufeinander bezogen sind oder lediglich nebeneinander stehen. Testieren die Eheleute mit dem Willen, dass z.B. der eine den anderen nur deshalb als Erben einsetzt, weil der andere dies auch tut, dann handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen. Eine Verfügung, z.B. die Erbeinsetzung, hängt deshalb von der anderen ab.

Dies wird dann von Bedeutung, wenn eine der Verfügungen unwirksam ist, aus welchen Gründen auch immer. Dann wird automatisch auch die andere Verfügung unwirksam, BGB § 2298 Abs. 1. Eheleute sollten sich daher auch darüber Gedanken machen, was gelten soll, wenn eine von beiden Verfügungen unwirksam ist und dann explicit eine Geltung der anderen Verfügung bestimmen. Testieren Eheleute mit dem Willen, dass die Verfügungen voneinander abhängen sollen ( also dann beide unwirksam sind), dann sollten sie dies auch deutlich zu erkennen geben. BGB § 2298 Abs. 1 gibt dazu nur eine Auslegungsregel gibt, was für den Juristen heißt, er muss zuerst den wirklichen Willen des Erblassers erforschen. Nötigenfalls kann dann auch schon eine Ersatzregelung getroffen werden.

Haben die Eheleute bei der gegenseitigen Verfügung einen Dritten bedacht, gilt die Auslegungsregel für das gemeinschaftliche Testament in Form des Berliner Testaments, BGB § 2269.

Wird die Ehe vor dem Tod einer der Parteien aufgelöst, kann dies zur Unwirksamkeit der Verfügungen führen, BGB §§ 2279 Abs. 2, 2077. Der Fall der Scheidung sollte also auch Gegenstand des Erbvertrags sein.

Andere Verfügungen als Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflagen sind nicht vertragsmäßig. D. h. sie werden nicht bindend und können nach der entsprechenden Testamentsform widerrufen werden, BGB § 2299 Abs. 2 S. 1.

Auch wenn Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflagen ohne einen vertraglichen Bezug getroffen werden, also wenn sie nicht von dem Begünstigten angenommen sind, handelt es sich letztwillige Verfügungen, nämlich in Form eines Testaments, die entsprechend der Testamentsform widerrufen werden können, BGB § 2299 Abs. 2 S. 1.

Ein Erbvertrag kann also die unterschiedlichsten Arten von Verfügungen enthalten, die jedoch im Fall der Unwirksamkeit unterschiedliche "Schicksale" haben können.

Bindungswirkung

Ein Erbvertrag hat Auswirkungen auf frühere und auf spätere letztwillige Verfügungen.

Frühere sind aufgehoben, soweit sie das Recht des im Vertrag Bedachten beeinträchtigen, BGB § 2289 Abs.1. Meist betrifft dies jede frühere Erbeinsetzung, oder ein Vermächtnis egal in welcher Form sie getroffen wurden, sei es durch vorangegangenen Erbvertrag oder Testament.

Spätere letztwillige Verfügungen sind unwirksam, BGB § 2289 Abs. 1 S. 2. Ist ein Erbvertrag nicht wirksam aufgehoben, kann kein neues Testament gemacht werden. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme. Eine Bindungswirkung besteht dann nicht, wenn der Vertragspartner durch das neue Testament besser gestellt wird.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Der Erbvertrag entfaltet für Rechtsgeschäfte unter Lebenden dagegen keine Bindungswirkung. Der Bedachte ist nicht dagegen geschützt, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durchbringt.

Der Vertragserbe ist in einem Fall geschützt, wenn nämlich der Erblasser Vermögensgegenstände verschenkt, damit der Vertragserbe sie nicht bekommt. Hier steht ihm allerdings erst nach dem Erbfall ein Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten zu, BGB § 2287. Der Vertragserbe bleibt dabei auf dem Risiko sitzen, dass der Beschenkte die Zuwendung dann nicht mehr hat.

Der Vermächtnisnehmer ist vor absichtlichen Beeinträchtigungen des Erblassers insoweit geschützt, als er vom Erben Ersatz verlangen kann, BGB § 2288.

Im Fall einer beeinträchtigenden Schenkung hat er einen Bereicherungsanspruch gegen der Beschenkten, BGB § 2288 Abs. 2 S. 2.

 Ausnahmen

Vertragspartner können im Erbvertrag zum einen vereinbaren, dass dem Erblasser das Recht eingeräumt wird, von vertraglichen Verfügungen durch andere Verfügung von Todes wegen abzuweichen.

Die Bindungswirkung kann auch entfallen, wenn der Erblasser in guter Absicht handelt. Dies ist der Fall des verschwenderischen oder verschuldeten pflichtteilsberechtigten Abkömmlings BGB §§ 2289 Abs.2, 2338. Hier besteht ja die Gefahr, dass der Nachlaß durch Gläubigerforderungen aufgezehrt wird. In diesem Fall kann der Erblasser Nacherbschaft oder Nachvermächtnis der gesetzlichen Erben oder anderen anordnen oder einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Vermögens für den Abkömmling zu dessen Lebzeiten übertragen. Oberflächlich betrachtet kann das den Abkömmling ärgern, weil er u.U. hofft sich durch Erbschaft von seinen Schulden zu befreien, aber das muss nicht sein. Vielleicht hat ja auch er ein Interesse den Nachlaß zu erhalten.

Die Bindungswirkung kann auch entfallen, wenn der durch die neue letztwillige Verfügung Bedachte der Vertragspartner ist und er mit der Verfügung einverstanden ist. Dies ist ein Fall für den Anwalt.

 Aufhebung und Rücktritt

Die Vertragsparteien des Erbvertrags können den Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls vor einem Notar geschlossen werden muss, in einzelnen Verfügungen oder im ganzen aufheben, BGB § 2290 IV. Der Aufhebungsvertrag muss persönlich geschlossen werden, eine Vertretung ist unzulässig. Es gelten die obengenannten Regeln für Geschäftsfähigkeit und Form.

Ein alter Erbvertrag kann auch schon durch Abschluß eines neuen Erbvertrags aufgehoben werden.

Eine Aufhebung durch Testament ist möglich für Verfügungen, die ein Vermächtnis oder eine Auflage enthalten, nämlich dann, wenn der Vertragspartner zustimmt, BGB § 2291. Die Zustimmungserklärung muss aber dennoch notariell beurkundet werden, BGB § 2291 Abs. 2.

 Erleichterungen für Eheleute

Eheleute haben die Möglichkeit einen Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise aufzuheben, BGB § 2292. Dies ist schon mal ein kostengünstigerer Weg, als die notarielle Aufhebung.

 Rücktritt

Wie bei allen Verträgen, so ist auch beim Erbvertrag ein Rücktritt unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Erblasser kann zurücktreten, wenn er sich im Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hat, BGB § 2293. Ebenso kann der Vertragspartner zurücktreten, wenn er sich zu einer Leistung verpflichtet hat und ihm seinerseits ein vertragliches Rücktrittsrecht zusteht, allerdings gelten für ihn die allgemeinen Vorschriften des BGB § 346 ff.

Der Erblasser erklärt den Rücktritt vor dem Notar, BGB § 2296.

Das Gesetz sieht noch zwei weitere Fälle vor, in denen der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist.

Das ist einmal die Verfehlung des Bedachten, die zum Entzug des Pflichtteils berechtigen würde, also wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn vorsätzlich misshandelt oder ein anderes Verbrechen gegen ihn begeht u.a., BGB § 2294.

Hat sich der Vertragspartner im Erbvertrag verpflichtet, an den Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, insbesondere Unterhalt, kann der Erblasser zurücktreten, wenn diese Verpflichtung aufgehoben wird, BGB § 2295. Die Leistungen müssen aber aufeinander bezogen sein.

Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn dem Vertragspartner eine Ausfertigung oder die Urschrift zugestellt wird. Eine einfache oder beglaubigte Abschrift genügt nicht.

Stirbt der Erblasser vor dem Zugang, bleibt der Erbvertrag wirksam.

 Anfechtung durch den Erblasser

Die Anfechtung ist dann ein Mittel einen Erbvertrag anzugehen, wenn der Erblasser nicht zurücktreten kann, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Will der Erblasser gegen einseitige Verfügungen vorgehen, also solche die keine vertragliche Bindungswirkung entfalten, kann er widerrufen. Er braucht in diesem Fall nicht anzufechten.

Bei vertraglich bindenden Verfügungen ist dagegen kein Widerruf möglich. Hier gelten die speziellen Vorschriften der BGB §§ 2281 bis 2283. Der Erblasser kann vor dem Notar anfechten.

Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht:Inhaltsirrtum BGB § 2078 Abs. 1 (falscher Wortgebrauch) Erklärungsirrtum BGB § 2078 Abs. 1 (Versprechen, Verschreiben) Irrtum bei der Willensbildung BGB § 2078 Abs. 2 (Motivirrtum; z.B. Erblasser will die arme Cousine bedenken, um sie sozial abzusichern, in Wirklichkeit ist sie vermögend.) Widerrechtliche Drohung BGB § 2078 Abs. 2

Der Erblasser muss die Anfechtung persönlich erklären, eine Stellvertretung ist nicht möglich, BGB § 2282 Abs. 1 2. Dies gilt auch für minderjährige Erblasser. Diese können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters handeln, BGB § 2282 Abs. 1 S. 2.

Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden, BGB § 2282 Abs. 3 und innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen, BGB § 2283.

Ob durch die Anfechtung der ganze Vertrag ungültig wird oder nur die einzelne Verfügung, ist Frage der Auslegung.

Urteile


Erbvertrag:

Ist der in einem Erbvertrag vertragsmäßig Bedachte vor Eintritt des Erbfalls verstorben, so kann eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers das Recht des Bedachten nicht beeinträchtigen und behält deshalb grundsätzlich ihre Wirkung. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Erbvertrag der Wille des Erblassers entnehmen lässt, die früher getroffene Verfügung von Todes wegen in jedem Falle aufzuheben, OLG Zweibrücken 3 W 29 / 99.

Eine Heiratsklausel im Erbvertrag kann dazu führen, dass ein Erbe nach seiner Trauung enterbt wird. Im verhandelten Fall ging es um einen Erbvertrag, in dem der Erblasser bestimmt hatte, dass der Erstgeborene männliche Nachkomme das Vermögen erbt. Eingeschränkt wurde dies jedoch dadurch, dass der Erbe vor einer Heirat die Zustimmung des «Familienrates» einzuholen habe. Auch die Zusammensetzung dieses Rates regelte der Erbvertrag. Sollte der Erbe ohne Zustimmung heiraten, würde er enterbt werden. Tatsächlich heiratete der Erbe dann eine Frau, die nicht die Gnade der Familienmitglieder fand - und wurde enterbt. Der Mann klagte dagegen mit der Begründung, dass der Erbvertrag sein Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit einschränke. Das Gericht sah dies jedoch anders. Demnach war durch den Erbvertrag zwar eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit gegeben. Andererseits habe aber jeder Mensch das Recht, sein Vermögen an bestimmte Personen zu vererben und dafür auch seine eigenen Kriterien aufzustellen, BVerfG Az.: 1 BvR 1937/97.

Ein Erbvertrag,den eine 82jährige Patientin mit ihrem Hausarztes geschlossen hatte, konnte von der Erblasserin zugunsten ihres Sohnes geändert werden, da sie Differenzen mit dem Begünstigten hatte, die sogar vor Gericht ausgetragen wurden, Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 20/98