Ratgeber Testament

Erblasser

Wer kann ein Testament errichten? Grundsätzlich jedermann, der geschäftsfähig ist, BGB §§ 104 ff., auch beschränkt Geschäftsfähige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, BGB § 2229.

Minderjährige können zwar ohne Mitwirkung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Testament machen, jedoch nur in Form des öffentlichen Testaments, BGB §§ 2233, 2247 Abs.4. Der Minderjährige hat daher nur die Möglichkeit, eine mündliche Erklärung vor dem Notar abzugeben und diese beurkunden zu lassen oder ein offenes Schriftstück an den Notar zu übergeben.

Ein eigenhändiges Testament eines Minderjährigen ist ungültig. Es wird auch nicht gültig, wenn der Minderjährige volljährig wird, auch nicht, wenn er dies formlos bestätigt. Der sicherste Weg dem Testament Gültigkeit zu verschaffen, ist die neue formgültige Abfassung in den nachstehenden Formen.

 Privates Testament

Das private Testament ist die einfachste Form der Testamentserrichtung, da dies jeder persönlich erledigen kann und auf eine weitere Mitwirkung von anderen Personen oder amtlichen Stellen nicht angewiesen ist. Das eigenhändige Testament kostet auch nichts und es kann jederzeit problemlos geändert oder widerrufen werden. Wenn es zuhause aufbewahrt wird, bleibt allerdings das Risiko, daß es nicht gefunden oder beiseite geschafft wird.

Persönliche Errichtung

Ein privatschriftliches Testament muß und eigenhändig, also mit der Hand, vom Erblasser geschrieben werden. Das strenge Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift hat den Zweck vor Fälschungen und Änderungen durch Dritte zu schützen. Die persönlichen Schriftzüge dienen der Identifikation des Erblassers. Allein eine eigenhändige Unterschrift reicht nicht.

Ein Testament kann weder mit Schreibmaschine noch in Blindenschrift, noch in anderer mechanischer oder elektronischer Form erstellt werden.

Personen, die des Schreibens und Lesens nicht mächtig sind, können kein eigenhändiges Testament errichten. Gleiches gilt für Blinde. Dieser Personenkreis ist an das öffentliche Testament gebunden.

 Weitere Formerfordernisse

Die eigenhändige Niederschrift muß unterschrieben sein, BGB § 2247 Abs. 1, und sollte unbedingt mit Ort und Datum versehen sein, BGB § 2247 Abs. 2. Fehlen diese Angaben, ist ein Testament aber noch nicht ungültig. Bestehen aber mehrere Testamente, gilt das jüngste. Dies kann bei Fehlen dieser Angabe nicht oder nur erschwert geprüft werden.

Überhaupt sollte der Testierende für größtmögliche Klarheit sorgen. Alles was unklar ist, kann das eigentlich Gewollte vereiteln.

Umfaßt ein Testament mehrere Seiten und Blätter, sollten diese numeriert werden, damit die Vollständigkeit erkennbar ist. Es muss nicht jede Seite oder jedes Blatt unterschrieben werden. Ist die Vollständigkeit und Reihenfolge erkennbar, dann genügt eine Unterschrift auf der letzten Seite.

Korrekturen in Form von Streichen, Einfügen oder Überschreiben sollten tunlichst vermieden werden, da dies bei der Auslegung Probleme aufwerfen kann u. U. als Testamentsänderung ausgelegt werden kann, s.u. Widerruf und Abänderung. Auch wenn es mehr Aufwand ist, lieber das Testament neu schreiben.

 Verwahrung

Auch das eigenhändige Testament kann in öffentliche Verwahrung geben werden, nämlich beim Amtsgericht, BGB §§ 2248, 2258a, 2258b. Zuständig dort ist da Nachlaßgericht. Die Hinterlegungsgebühr ist gering.

Eine Rücknahme aus der Verwahrung bedeutet aber beim eigenhändigen Testament keinen Widerruf des Testaments, BGB § 2256 Abs. 3, anders aber beim öffentlichen Testament.

 Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament stellt sicher, daß es nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird und seit Einlieferung beim Amtsgericht keine Änderungen erfahren hat. Dafür fallen aber - unter Umständen - nicht unerhebliche, Kosten an.

Andererseits erfolgt durch den Notar auch eine Beratung, da er im Rahmen seiner Belehrungspflicht den Erblasser über die rechtliche Tragweite seiner letztwilligen Verfügung aufklären muß. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, um zu den rechtlich zutreffenden Formulierungen zu kommen.

 Errichtung

Ein öffentliches Testament kann auf drei Arten errichtet werden, BGB § 2232.

- Durch mündliche Erklärung zur Niederschrift beim Notar
- Durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar
- Durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar

Der Erblasser kann also mit dem Notar sein Testament in den einzelnen Punkten besprechen und dann einer Formulierung des Notars zustimmen oder ihm aber bereits eine formulierten Text mitbringen und diesen dann besprechen und gegebenenfalls abändern.

Die dem Notar zu übergebende Schrift, egal ob offen oder verschlossen, braucht nicht eigenhändig geschrieben sein, und muss auch nicht unterschrieben sein. Der Erblasser muss bei der Übergabe nur dazu sagen, dass die Schrift seine letztwilligen Verfügungen enthält. Die Übermittlung an den Notar kann auch durch eine dritte Person erfolgen. Für die Beurkundung ist allerdings die gleichzeitige Anwesenheit von Notar und Erblasser erforderlich, s.u.

Minderjährige können nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren.

Liegt dem Testierenden daran, seinen letzten Willen geheim zu halten, sollte er von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein verschlossenes Schriftstück zu übergeben oder übergeben zu lassen. Dann ist aber der Notar auch von seiner Belehrungspflicht entbunden und kann nicht beratend zur Seite stehen. Andererseits ist der Notar aber durchaus berechtigt nach dem Inhalt zu fragen. Macht der Testierende dann Angaben, entsteht für den Notar wieder eine Pflicht, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen.

 Beurkundung

In der Niederschrift stellt der Notar seine Zuständigkeit fest. Zuständig ist ein Notar in dem OLG ? Bezirk, indem er seinen Amtssitz hat. Der Notar soll Angaben zur Person der Erblasser festhalten und darüber, wie er Identität des Erblassers festgestellt hat, bzw. wer die Testamentsschrift übergeben hat. Hat er dabei Bedenken, soll er auch diese niederschreiben. Wichtig ist die Feststellung, daß die Schrift übergeben worden ist, sowie eine Kennzeichnung des Testaments, die Verwechslungen ausschließt. Fehlt diese, ist das Testament ungültig.

Die Niederschrift muss vom Notar vorgelesen werden, der Erblasser muss den Inhalt der Niederschrift genehmigen und sowohl Notar als auch Erblasser müssen eigenhändig unterschreiben, daher ist die Anwesenheit des Erblassers vor dem Notar erforderlich. Dies kann aber durchaus so aussehen, dass der Notar zum Testierenden kommt, wenn dieser z.B. bettlägerig ist.

 Verwahrung

Der Notar verschließt das Testament, bringt sein Dienstsiegel an und gibt das Testament schnellstmöglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht. Dies sind keine Gültigkeitsvoraussetzungen, sollten aber erfolgen, da so sichergestellt ist, dass das Testament auch gefunden wird und nicht verfälscht werden kann.

Die Rücknahme aus der Verwahrung ist gleichzeitig der Widerruf des Testaments.

 Widerruf und Abänderung

Testamente müssen häufig geändert werden, weil sie nicht mehr den Gegebenheiten entsprechen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass der Widerruf eines Testaments oder einzelner letztwilliger Verfügungen selbst eine letztwillige Verfügung ist und deshalb dem Formerfordernis eines Testaments entsprechen muss. Ein öffentliches Testament kann durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden und umgekehrt.

Während man beim öffentlichen Testament bei den Formerfordernissen kaum etwas falsch machen kann, da immer ein Notar beteiligt ist, ist beim privatschriftlichen Testament darauf zu achten, dass Datum und Unterschrift nicht fehlen.

Ein Widerruf ist aber auch in anderer Weise möglich, nämlich durch schlüssiges Handeln. Zerreißen, verbrennen oder sonstiges Vernichten sind auch Formen ein Testament zu widerrufen. Beim Zerreißen allein kann es jedoch schon wieder Mißverständnisse geben, da ein Zerreißen aus Wut oder Unachtsamkeit nicht heißen muß, dass das Testament nicht mehr gelten soll. Wird ein zerrissenes Testament gefunden, heißt dies auch nicht zwingend, dass es der Erblasser selbst zerrissen hat. Im Prozeß um eine Erbschaft trägt immer der die Beweislast für einen Widerruf, der sich auf den Widerruf beruft. Kann er den Beweis nicht führen, bleibt es bei der Gültigkeit des Testaments.

Der Erblasser sollte daher immer für Eindeutigkeit sorgen. Am besten erfolgt dies schriftlich mit der Erklärung, ? Hiermit widerrufe ich das Testament vom ....?.

Nach dieser Erklärung kann im Text ein neues Testament folgen. Folgt dies nicht, ist das alte Testament widerrufen und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Ort, Datum und Unterschrift müssen unbedingt folgen.

Die Abänderung eines Testaments kann durch durchstreichen, überschreiben oder einfügen von Text erfolgen. Die Änderung muss aber durch Datum und Unterschrift als solche kenntlich gemacht werden, da dies auch wieder eine letztwillige Verfügung ist, die den Formerfordernissen eines Testaments entsprechen muß.

Man muss diese Anforderungen aus der Sicht der Testamentsauslegung betrachten. Die Auslegung erforscht den wirklichen Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Liegt nun ein Testament vor, das Streichungen enthält, ist nicht klar, ob der Erblasser diese beim Verfassen des Testaments gemacht hat oder ob sie später eingefügt worden sind oder ob sie etwa gar nicht vom Erblasser stammen.

Ein Testament kann auch durch ein weiteres Testament ergänzt werden. Aber auch dies birgt Gefahren in sich, weil sich einzelne Verfügungen widersprechen können, oder unter Umständen unklar ist, ob lediglich eine Ergänzung oder ein gleichzeitiger Widerruf des früheren Testaments vorliegen soll.

Der Testierende, der ein Testament abändern will, sollte daher für größtmögliche Klarheit sorgen und gleich ein neues Testament verfassen.

Für gemeinschaftliche Testamente gelten eigene Vorschriften.

 Besondere Testamentsformen

Besondere Formen der Testamentserrichtung kennt das Gesetz in Fällen, in denen es dem Erblasser nicht mehr möglich ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen.

Hierzu gehören

- das Nottestament  vor dem Bürgermeister, BGB § 2249
- das Dreizeugentestament, BGB § 2250
- das Seetestament BGB § 2251.

Diese Testamente haben eine Gültigkeitsdauer von nur drei Monaten, danach müssen sie in eine für ein privates oder öffentliches Testament entsprechende Form gebracht werden. Erfolgt dies nicht, werden sie ungültig.

Bürgermeister und die drei Zeugen übernehmen hier die Funktion der üblicherweise beurkundenden Stelle, ersetzen also den Notar. Über die mündliche Erklärung des Testierenden muss daher eine Niederschrift aufgenommen werden, die Niederschrift ist von den drei Zeugen, bzw. vom Bürgermeister, wie auch vom schreibfähigen Erblasser zu unterschreiben. Kann der Erblasser nicht unterschreiben, ist ein Vermerk über die Schreibunfähigkeit aufzunehmen.

Formverstöße können unschädlich sein, wenn sie nur bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Liegt ein solcher Fall vor, sollte ein Anwalt um Rat gefragt werden.

Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament ist eine spezielle Testamentsform für Eheleute, die eine gegenseitige Bindungswirkung entfaltet, BGB §§ 2265 ? 2272, im Gegensatz zum Erbvertrag aber erst nach dem Tod der zuerst Versterbenden.

Im gemeinsamen Testament trifft auch jeder Ehepartner für sich einseitige Verfügungen. Dies ist auch der Unterschied zum Erbvertrag, der tatsächlich eine vertragliche Vereinbarung mit gegenseitigen Pflichten zum Inhalt hat. Beim gemeinschaftlichen Testament handelt es sich dagegen nur um letztwillige Verfügungen, die allerdings auch wechselbezüglich sein können.

Während der Erbvertrag schon zu Lebzeiten eine Bindungswirkung entfaltet und die Testierfreiheit einschränkt, tritt dies beim gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tod eines Ehegatten ein.

 Zweck

Der Zweck des gemeinsamen Testaments liegt darin, den Ehegatten zu ermöglichen, zu bestimmen, was aus ihrem Vermögen werden soll ? in der Regel soll es für die Kinder erhalten werden - und zwar auch über den Tod des Erstversterbenden hinaus.

 Errichtung

Das gemeinsame Testament kann in der jeder Testamentsform errichtet werden, also

Öffentlich
Privatschriftlich
Nottestament

 Formerleichterung

Die strenge Form des eigenhändigen Testaments ist insofern erleichtert, als es genügt, dass ein Ehegatte die letztwilligen Verfügungen handschriftlich verfaßt und unterzeichnet und der andere Ehegatte mitunterzeichnet.

Es handelt sich aber nur dann um ein gemeinschaftliches Testament, wenn es aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses errichtet ist. Unterschreibt z.B. die Ehefrau das Testament des Ehemannes, ohne dass dieser davon etwas weiß, liegt kein gemeinsamer Entschluß vor und damit kein gemeinschaftliches Testament und keine Bindungswirkung.

 Berliner Testament

Dieses bezeichnet ein gemeinschaftliches Testament, das neben dem überlebenden Ehegatten auf einen Dritten bezogen ist.

Diese Form des gemeinschaftlichen Testaments hat meist die Verfügung zum Inhalt, das zwei Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder zu Erben des Überlebenden, BGB § 2269.

Was so einfach klingt, birgt jedoch große Probleme bei der Auslegung in sich. Es muss nämlich ermittelt werden, was gewollt war:

Vor- und Nacherbfolge oder

Voll- und Schlußerbfolge

Der Wortlaut des Gesetzes ist nämlich nur eine ?im Zweifel?- Regel. D.h. sie kommt erst zum tragen, wenn die Auslegung nicht anders zu bewerkstelligen ist.

Wer die Form des Berliner Testaments wählt, muss sich zunächst einmal klar werden, was nach dem Tod des Erstversterbenden passieren soll. Soll der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten zu seiner eigenen freien Verfügung erhalten oder soll der Überlebende Ehegatte nur in Bezug auf sein eigenes Vermögen frei und über das Vermögen des Ehegatten nicht verfügen können, da es für die Kinder oder einen anderen bedachten Dritten erhalten werden soll.

Diese Unterscheidung hat folgende Konsequenzen:

Im ersten Fall verschmilzt das Vermögen des Erstversterbenden mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten. Die Folge ist, der Überlebende Ehegatte wird Alleinerbe. Nach dessen Tod erben die Kinder wiederum als Vollerben.

Im anderen Fall wird der Überlebende nur Vorerbe bezüglich des Vermögens des Erstversterbenden. Die Kinder oder andere bedachte Dritte sind dann Nacherben auf dieses Vermögen. Auf das Vermögen des Überlebenden sind sie dagegen Vollerben.

 Vorerbe, Nacherbe oder Schlußerbe

Sinnvoll ist Vor- und Nacherbschaft dann, wenn das Vermögen hauptsächlich aus Immobilien besteht oder anderen Werten, die im Wert keinen Schwankungen unterliegen. Der Vorerbe ist berechtigt, aus dem Erbe die Nutzungen zu ziehen, z.B. im Haus zu wohnen oder es zu vermieten. Er darf aber praktisch nichts daraus veräußern oder verpfänden oder verschenken, es sei denn die Nacherben stimmen zu.

 Pflichtteilsanspruch des Übergangenen

Wird der Überlebende Alleinerbe, dann steht den Kindern, die dann erst nach dessen Tod erben, ein Pflichtteilsanspruch zu, da sie beim Erbfall des Erstverstorbenen übergangen worden sind. Erst nach dem Tod des anderen Elternteils erben sie als Schlußerben.

 Wirkungsklausel

Verlangt nun ein Kind den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten heraus, steht es besser als das Kind, das den Pflichtteil nicht verlangt, da es später nocheinmal erbt. Dieser Ungerechtigkeit kann man aber mit einer Klausel begegnen, die besagt, dass derjenige Schlußerbe, der den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Überlebenden nur auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, die sogenannte Wirkungsklausel. Ganz ist die Ungerechtigkeit dann aber auch noch nicht aus der Welt, da der, der den Pflichtteil verlangt, abstrakt betrachtet als Schlußerbe den doppelten Pflichtteil erhält, da der Nachlass nach dem Tod auch des Überlebenden aus dem Vermögen beider Eltern besteht. Hier muss vorausschauend verfügt werden und u.U. mit Vermächtnissen ausgeglichen werden.

Auszahlungen des Pflichtteils können die Liquidität des Überlebenden erheblich beeinträchtigen. Mit der Wirkungsklausel kann man auch einem Ausverkauf des Nachlasses begegnen.

Im einzelnen ist bei gemeinschaftlichen Testamenten juristischer Rat angebracht. Je nachdem, aus welchen Bestandteilen der Nachlass besteht, und wer im einzelnen wie bedacht werden soll, ist die rechtliche Empfehlung immer einzelfallabhängig und bedarf sorgfältiger Formulierung.

Außerdem spielt die Erbschaftssteuer eine nicht unwesentliche Rolle und sollte daher berücksichtigt werden, da sie schließlich das besteuert, worauf der Erblasser zu Lebzeiten bereits Steuern gezahlt hat.

Eine weitere Alternative zu Vollerbschaft oder Vor- und Nacherbschaft ist, gleich die Kinder als Vollerben einzusetzen und dem Überlebenden ein Nießbrauchsrecht als Vermächtnis zuzuwenden. Diese Variante wird häufig gewählt, wenn die Erbschaftsteuer eine große Rolle spielt. Diese Fälle gehören unbedingt in die Hand eines Spezialisten.

 Wiederheirat

Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu bedenken, was aus dem Vermögen werden soll, wenn der überlebende Partner wieder heiratet.

Für den Fall, der überlebende Ehegatte soll unbeschränkter Vollerbe werden, ist folgendes zu bedenken: Eine neue Ehe hat zum einen ohnehin wirtschaftliche Auswirkungen und der neue Ehegatte erhält im gesetzlichen Güterstand bei gesetzlicher Erbfolge einen um ein Viertel erhöhten Erbanspruch, BGB § 1931 Abs.1 S.1. Das auf die Kinder der ersten Ehe als Schlußerben entfallende Vermögen läuft daher Gefahr, geschmälert zu werden.

Es ist daher anzuraten, dies mit einer Bedingung zu verhindern. So kann z.B. vereinbart werden, dass bei Heirat des Überlebenden Ehegatten das Vermögen nach gesetzlichen Erbfolge auseinander gesetzt werden soll.

Damit tritt mit der Heirat Vor- und Nacherbschaft ein. D.h. der Überlebende, nun verheiratete Ehegatte, ist nur Vorerbe gewesen. Ab der Heirat kann dann nicht mehr frei über das Vermögen seines früheren Ehegatten verfügen sondern nur mit Zustimmung der Nacherben. Das Vermögen bleibt so den Nacherben erhalten. Bis zur Heirat kann er allerdings frei verfügen.

Ob die Vorerbschaft tatsächlich unbeschränkt ist, ist Auslegungsfrage. Im Testament sollte dies klargestellt sein.

War von vorneherein Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten und Nacherbschaft der Kinder gewollt, dann tritt mit der Heirat der Nacherbfall ein. Die Kinder erhalten dann ihre Erbschaft.

 Wechselbezügliche Verfügungen

Wechselbezügliche Verfügungen sind typisch aber nicht zwingend notwendig in einem gemeinschaftlichen Testament.

Wie bereits erwähnt, trifft auch in einem gemeinschaftlichen Testament jeder Ehegatte für sich letztwillige Verfügungen. Diese können aber aufeinander bezogen sein und sind dann wechselbezüglich. Beispiel dafür ist die Formulierung ?Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.? Dieser eine Satz beinhaltet juristisch betrachtet nicht eine Verfügung, sondern zwei. Diese sind wechselbezüglich, weil der eine Ehegatte nicht will, dass der andere Erbe wird, wenn dieser nicht auch ihn als Erben einsetzt.

In dieser Weise können die verschiedensten Verfügungen in einem Testament zusammenhängen. Nachträglich wird die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung festgestellt. Sie ist anzunehmen, wenn eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen wäre.

Diese Wechselbezüglichkeit hat Auswirkungen. Die Nichtigkeit der einen Verfügung hat die Nichtigkeit der anderen zur Folge. Dabei ist egal, auf welchem Grund die Nichtigkeit beruht. Insoweit entfaltet die Verfügung dann keine Bindungswirkung.

 Widerruf und Abänderung

Der Widerruf kann von jedem Ehegatten einzeln, wie auch durch beide gemeinsam erfolgen, ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die von der Form der Errichtung abhängen.

Der einseitige Widerruf kann nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Ehegatten erklärt werden, BGB §§ 2271 abs. 1 S. 1, 2296. Damit wird sichergestellt, dass der Ehegatte auch von dem Widerruf erfährt und weiß, dass er nicht mehr an das Testament gebunden ist und nun anders testieren kann.

Ein in öffentlicher Verwahrung befindliches Testament, kann durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufen werden, jedoch muss die Rücknahme durch beide Ehegatten erfolgen, BGB § 2272.

Es kann nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerrufen werden. Nach dessen Tod tritt Bindungswirkung ein.

Aber auch nach dem Tod besteht bei wechselbezüglichen Verfügungen für den Überlebenden die Möglichkeit seine Verfügung aufzuheben, wenn er das ihm zugewandte ausschlägt.


 Urteile:


Änderung:

Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein sollte, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten kommt, OLG Naumburg 6 U 51/99.

Kontovollmacht:

Hat ein Abkömmling die Vollmacht über das Konto seiner Eltern, so berechtigt ihn das nicht, im Falle des Todes seiner Eltern das Konto zu plündern, da eine uneingeschränkte Kontovollmacht nicht mit einem Testament gleichzusetzen ist und der Inhaber der Vollmacht nicht automatisch zum Erben wird, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 29/00

Form:

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten ihre jeweiligen letzten Verfügungen getrennt, aber auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben, OLG Zweibrücken 3 W 144/00.

Verfasst ein Mann ein Testament für sich und seine Ehefrau, in dem der hinterbliebene Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird und die Kinder als dessen Schlusserben, fehlt jedoch die Unterschrift der Gattin und stirbt der Mann, so kann der an die Witwe ausgehändigte Erbschein auf Antrag (hier: der Tochter) wieder eingezogen werden. Auch kann der letzte Wille nicht als Einzeltestament anerkannt werden, wenn das Testamnet in Wir-Form verfasst ist, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00.

Schmälerung des Erbes:

Haben sich Ehepartner als Alleinerben eingesetzt und vereinbart, dass die Kinder die Schlusserben sein sollen, so können diese verlangen, dass Schenkungen, die der Vater nach dem Tod der Mutter vollzogen hat (hier: unter anderem 170.000 Mark an eine Nichte), wieder rückgängig gemacht werden, weil der Vater nur die Absicht hatte, das Erbe zu schmälern, LG Coburg 22 O 538/99.

Auslegung:

Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall ihres "plötzlichen Todes" ihre Kinder als Alleinerben eingesetzt, so ist die Formulierung des Testaments dahingehend auszulegen, dass die Erbeinsetzungen auch für den Fall gelten sollen, dass die Eheleute nacheinander im Abstand von mehreren Jahren auf gewöhnliche Weise versterben. Die Kindern werden danach erst nach dem letztversterbenden Ehegatten Erben, BayObLG vom 14.04.2000 1 Z BR 36/00

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das unwirksame "gemeinschaftliche Testament" eines unverheirateten Paares als Einzeltestament desjenigen gültig bleibt, der den Text der letztwilligen Verfügung handschriftlich niedergelegt und auch unterschrieben hat. Die Verfügung des anderen, der den Text lediglich unterzeichnet hat, ist jedoch formunwirksam, BayObLG vom 27.03.2001 1 Z BR 130/00

Nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Auch wenn nichteheliche Lebenspartner vor einem Notar ein "gemeinschaftliches Testament" abschließen, ist es nicht wirksam, weil solche Testamente nur von Eheleuten geschlossen werden können. Der Notarist jedoch dem überlebenden Partner schadenersatzpflichtig, weil er auf die Unwirksamkeit hätte hinweisen und die Möglichkeit des Einzeltestaments erwähnen müssen, OLG Frankfurt am Main 7 U 184/98. 



 Urteile:

Kopie:

Ist ein Originaltestament nicht mehr aufzufinden und bestehen keine Bedenken, dass es vom Erblasser bis zu seinem Tode nicht widerrufen worden ist (etwa indem er es zerrissen hat), so genügt für den Anspruch auf ein Erbe auch die Vorlage einer Kopie des Testaments. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 126/00 vom 19.1.2001)

Notizbuch:

Hat eine Erblasserin mehrere Testamente geschrieben, das letzte dann allerdings in einem Notizbuch, so ist davon auszugehen, dass dieses "Testament" lediglich ein Entwurf des letzten Willens sein sollte - und damit ungültig ist, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 16/99.

Erbeinsetzung von Pflegern:

Mitarbeiter von ambulanten Pflegebetrieben dürfen - anders als Angestellte eines Pflegeheimes - von den bedürftigen Personen als Erben ins Testament aufgenommen werden, weil bei dieser Art der Betreuung kein so festes Verhältnis oder eine Abhängigkeit zu erwarten ist wie bei stationärer Pflege - zumal dann, wenn (wie hier) die finanziellen Möglichkeiten des Bedürftigen auch andere Betreuer oder Dienste zuließen, OLG Düsseldorf, 3 W 350/00.

Wird ein Pflegebedürftiger von seiner Nachbarin in seiner Wohnung (hier: bis zu seinem Tod) betreut, so kann er sie testamentarisch als Alleinerbin bestimmen, mit der Folge, dass den Angehörigen des Verstorbenen lediglich der Pflichtteil bleibt, weil das für das Verhältnis zwischen Heimträger/Pflegeperson und Heimbewohnern im Heimgesetz festgeschriebene "Testierverbot" auf die ambulante Pflege daheim nicht anwendbar ist, LG Bonn, 4 T 72/99.

Betreut eine Frau eine schwerpflegebedürftige Person in ihrer eigenen Wohnung, wofür sie (hier: mit 2.100 Mark monatlich) bezahlt wird, so handelt es sich um "Heimpflege" - mit der Folge, daß die Frau trotz ausdrücklicher testamentarischer Verfügung die gepflegte Person nicht beerben kann, Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 176/98.

Heimbewohner:

Auch die Ehefrau eines in einem Pflegeheim arbeitenden Pförtners darf von einer Heimbewohnerin nicht als Erbin in ihrem Testament bedacht werden, weil das Arbeitsklima im Heim von Konkurrenzdruck freigehalten und die "Ausnutzung alter Menschen" verhindert werden soll. (Dass die Beschäftigten von Pflegeheimen insoweit kein "Erbrecht"haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Heimgesetz),OLG Frankfurt am Main 20 W 71/99.

Das gesetzliche Verbot, daß Heimbewohner zugunsten ihrer Einrichtung oder deren Beschäftigten ein Testament schreiben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil dadurch vermieden werden soll, "die Hilf-oder Arglosigkeit alter Menschen" auszunutzen, ferner verhindert werden soll, "daß durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder -versprechen eine unterschiedliche Behandlung von Altenheimbewohnern eintritt", BVerfG 1 BvR 434/98) vom 23.7.1998.

Kirche:

Hat ein Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass sein Nachlass für einen bestimmten Zweck "der Kirche" zukommen soll, ohne dass zugleich angegeben ist, welche Religionsgemeinschaft gemeint ist, so fällt das Erbe der Kirche zu, der der Verstorbene angehört hat, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z WR 75/98.

Gemeinnützige Einrichtung:

Die Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung durch Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Erblasser ohne Angabe eines weiteren Zwecks der Zuwendung die Bestimmung der Höhe des Geldbetrages dem Erben überlassen hat und auch dem Zweck der Einrichtung eine sachliche Begrenzung der Höhe der Zuwendung nicht entnommen werden kann. BayOLG, Beschluß vom 2.2.1999 - 1Z BR 143 / 98

Form:

Handschriftliche Eintragungen des Erblassers auf einem Entwurf eines notariellen Testamentes unter Einschluß eines maschinengeschriebenen Testteils des Entwurfs können ein formgültiges privatschriftliches Widerrufstestament darstellen, OLG Hamm 15 W 289/99

Da ein handgeschriebenes Testament "unterschrieben" sein muss, gehtein in einem "Testament" (hier: mit 15.000 Mark) Bedachter leer aus, wenn sich auf dem Schriftstück lediglich am oberen Rand das Namenskürzel des Erblassers befindet, LG Memmingen 3 O 374/99.

Zwar muß ein Schriftstück nicht unbedingt mit "Testament" überschrieben sein, um als solches zu gelten, doch genügt es nicht, auf einem Blatt Papier niederzuschreiben, daß jemand (hier: ein Sohn) "den Rest meines Vermögens" erhalten soll, wenn daran anschließend darauf hingewiesen wird, daß die Angelegenheit "noch notariell zu regeln" sei, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 95/98.

Notarielle Form:

Ist eine schwer kranke Frau nicht mehr in der Lage, ihren Namen zuschreiben - geschweige denn ein Testament -, so ist das vom Notar aufgesetzte Testament gültig, wenn es vom ihm vorgelesen wird und die Frau darauf mit "ja" antwortet - auch wenn dies vom Notar und einem Zeugen, da "krächzend" gehaucht, nur schwer zu verstehen war, Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 184/99.

Nimmt ein Notar im Beisein eines Arztes das Testament eines Mannes,der auf der Intensivstation eines Krankenhauses liegt, durch Befragung auf, deutet er das Kopfschütteln und -nicken als Antworten und soll danach ein Kind Alleinerbe sein, so erben dennoch alle Kinder(hier: 2) zu gleichen Teilen, wenn keine "Vertrauensperson" bei der Testamentserrichtung anwesend war, OLG Hamm, 15 W76/99.

Brieftestament:

Auch ein Brieftestament hat im Original bei den Nachlaßakten zu bleiben. Das ideelle Interesse des Empfängers an der Rückgabe hat zurückzutreten hinter dem öffentlichen Interesse an der amtlichen Aufbewahrung, LG München I, 16 T 1213/00.

Nottestament: 

Diktiert eine Krankenhauspatientin zwei Tage vor ihrem Tod ein Nottestament vor ihrer Steuerberaterin und zwei Krankenschwestern, so können die durch dieses Testament schlechter gestellten Erben den letzten Willen nicht für ungültig erklären lassen, weil kein Notar dabei war. Drei beliebige Zeugen reichen dafür aus. Ungültig würde das Nottestament nur, wenn die Erblasserin drei Monate nach dem "Diktat" noch lebt, LG München 16 T 12496/98

Internationales Erbrecht:

Wird ein Deutscher von seiner Schwester als Alleinerbe eingesetzt,erheben aber auch zwei Österreicher Anspruch auf das Erbe, weil dieFrau in Österreich ein - dort gültiges - mündliches Testament abgab, so ist der Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Testamentsverfassungentscheidend, mit der Folge, dass auch die Österreicher am Erbe beteiligt werden, auch wenn in Deutschland ein mündliches Testament ungültig ist, LG München 16 T 12262/98.

Ererbter Gewinnsparvertrag:

Übernimmt eine Alleinerbin vom Erblasser einen Gewinnsparvertrag und kauft sie davon ein Los, das einen Gewinn bringt (hier: 10.000Mark), so braucht sie daran die Pflichtteilsberechtigten nicht zu beteiligen, weil es auf das Vermögen am Todestag ankommt, das Los aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekauft war; der Gewinnsparvertrag selbst hatte noch keinen "Wert", AG Pirmasens 1 C 26/98.

Bedingung:

Hat ein Vater in seinem Testament bestimmt, dass ein Kind, welches gegen seinen letzten Willen "vorgeht", nur den Pflichtteil erhalten soll, so ist diese Bedingung erfüllt, wenn Kinder gegen einen Stiefbruder mit der Begründung vorgehen, er sei gar nicht der leibliche Sohn ihres Vaters (der dies ausdrücklich anerkannt hatte), dies aber per Vaterschaftstest nachträglich festgestellt wird, OLG Dresden 7 W 1571/98.

Ein Vater kann per Testament seine Kinder für den Fall enterben, daß sie nicht "standesgemäß" heiraten. Ihre "berechtigten Belange" sind für diesen Fall durch das Pflichtteilsrecht gewahrt, BGH IV ZB 19/97.